17. Dezember 2020

EEG 2021: Das ändert sich für die KWK

Am 17.12.2020 hat der Bundestag weitreichende Änderungen im EEG beschlossen, die auch die KWK, also BHKWs, (Mikro-)Gasturbinen und Brennstoffzellen, betreffen.

Eigentlich haben sich die Regeln für KWK-Anlagen erst kürzlich im August 2020 mit der Novelle des KWK-Gesetzes (KWKG) geändert. Allerdings standen einige der dortigen Regelungen unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission. Inzwischen hat die Bundesregierung diese mit der EU-Kommission verhandelt und nutzt nun das Artikelgesetz zum EEG 2021 auch für Änderungen im KWKG. Insgesamt wird das KWKG nun nur bis Ende 2026 genehmigt und nicht wie im ursprünglichen KWKG 2020 vorgesehen bis Ende 2029.

Die Regeln treten (mit Ausnahme der Änderung bei den KWK-Ausschreibungen) zum 1.1.2021 in Kraft.

Änderungen für „größere“ KWK

Änderung der EEG-Umlage auf Eigenverbrauch für Bestandsanlagen

Mit dem sog. Energiesammelgesetz wurde in 2018 für neue KWK-Anlagen zwischen 1 und 10 MWel zeitweise ein gesonderter EEG-Umlage-Satz auf eigenverbrauchte Strommengen eingeführt, wenn die Grenze von 3.500 Vollbenutzungsstunden pro Jahr (Eigenverbrauch) überschritten wurden. Im Juni 2019 wurde diese Regelung mit dem damaligen Energiedienstleistungsgesetz wieder abgeschafft, mit dem EEG 2021 wird genau diese Regelung in § 61c EEG nun wieder in Kraft gesetzt.

Damit zahlen neue KWK-Anlagen über 1 und bis einschließlich 10 MWel die reduzierte EEG-Umlage von 40 % auf eigenverbrauchte Strommengen nur für 3.500 Vollbenutzungsstunden (Vbh) pro Jahr. Werden diese 3.500 Vbh Eigenverbrauch überschritten, entfällt die Privilegierung auch für die ersten 3.500 Vbh, und zwar in genau dem Umfang, in dem die 3.500 Vbh überschritten werden.

Änderung der Grenze für KWK-Ausschreibungen

Erst kurz vor Beschluss des Gesetzes wurde mit den letzten Änderungen des Wirtschafts- und Energieausschusses die Grenze geändert, ab der KWK-Anlagen für einen KWK-Zuschlag an Ausschreibungen teilnehmen müssen. Bisher lag diese Grenze bei 1 MWel, künftig wird diese schon bei 500 kWel liegen (§ 5 KWKG). Für Anlagen, die sich bereits in der Planung bzw. im Bau befinden, wird es eine Übergangsregelung geben, so dass die Pflicht zur Ausschreibung erst ab dem 1.7.2021 gilt.

Streichung des „Südbonus“ im KWKG

Für neue KWK-Anlagen war im KWKG 2020 bisher ein Bonus vorgesehen, wenn sie in der Südregion betrieben werden und den Strom vollständig einspeisen (§ 7d KWKG). Ziel dieser Regelung war die Entlastung der Stromnetze in Nord-Süd-Richtung. Dieser Bonus wurde nun ersatzlos gestrichen.

Erhöhung der Leistungsanforderung für innovative erneuerbare Wärme

Neue oder modernisierte KWK-Anlagen sollten gemäß KWKG 2020 ab 1 MWel einen Bonus erhalten, wenn sie erneuerbare Wärme einbinden (§ 7a KWKG). Die Grenze wurde nun auf 10 MWel erhöht.

Power-2-Heat-Bonus erst ab 2025

Der Bonus für Neue KWK-Anlagen bei Nutzung eines elektrischen Wärmeerzeugers (§ 7b KWKG) wird erst ab dem Jahr 2025 ausgezahlt, immerhin aber bereits ab einer verringerten Leistung des elektrischen Wärmeerzeugers von 30 statt bisher 80 % der KWK-Wärmeleistung.

Weitere Änderungen

Weitere Änderungen gibt es

  • bei den KWK-Zuschlägen für Anlagen über 2 MWel (Erhöhung auf 3,4 ct/kWh für neue und modernisierte Anlagen, Prüfung der Erhöhung auf 3,9 ct/kWh für neue Anlagen ab 2023),
  • für Anlagen im EU-Emissionshandel (Wegfall der Bonuszahlung für Anlagen im EU ETS)
  • und beim Kohleersatzbonus (Verringerung der Bonuszahlungen für Anlagen mit Inbetriebnahme vor 1985).

Änderungen für Mini-BHKW und Brennstoffzellen

Änderung der Bagatellgrenze bei der EEG-Umlage auf Eigenverbrauch

Anlagen, die erneuerbare Energien einsetzen, werden künftig bis 30 kWel und für 30.000 kWh/a eigenverbrauchte Strommengen von der EEG-Umlage befreit (§ 61b EEG). Bisher lag hier die Grenze bei 10 kWel und 10.000 kWh/a (§ 61a EEG). Für fossil betriebene KWK-Anlagen bleibt es allerdings bei der bisherigen Grenze von 10 kWel und 10.000 kWh/a. Lediglich mit erneuerbaren Energien betriebene KWK-Anlagen, also vor allem Biogas und Biomethan, profitieren ebenfalls von der neuen Regelung. Besonders der bilanzielle Bezug des teureren Biomethans aus dem Gasnetz könnte dadurch deutlich attraktiver werden.

Smart-Meter-Pflicht für Mini-BHKW und Brennstoffzellen

Im Referentenentwurf des EEG 2021 war eine Regelung enthalten, nach der neue Mini-BHKW und Brennstoffzellen bereits ab 1 kWel mit Smart Metern ausgerüstet werden mussten (§ 9 EEG). Nach umfangreicher Kritik von allen Seiten wurde diese Regelung nun entschärft. Die Pflicht gilt nun nur für neue Anlagen ab 7 kWel (§ 9 Abs. 1a). Ab 25 kWel muss der Netzbetreiber nicht nur die Ist-Einspeisung abrufen können, sondern auch die Leistung regeln können (§ 9 Abs. 1).

Anders als in den bisherigen Entwürfen (vor der Beschlussempfehlung des Wirtschafts- und Energieausschusses am 15.12.2020) gibt es keine Umrüstpflicht für bestehende Anlagen (neben den allgemeinen Pflichten im sog. Smart-Meter-Rollout) nach einer Übergangsfrist mehr. Allerdings existiert im Gesetz nun ein Vorbehalt, dass die Bunderegierung eine Rechtsverordnung erlassen kann, die nochmal gänzlich andere Regelungen zu den zuvor genannten enthalten kann (§ 9 Abs. 1 und Abs. 1a).

Keine Meldepflicht mehr für Bestandsanlagen bis 50 kWel für Zeiten mit negativen Börsenstrompreisen

Mit dem KWKG 2020 wurde für neue KWK-Anlagen bis 50 kWel eine Ausnahme von der Pflicht zur Meldung der Betriebszeiten bei Zeiten mit negativen Börsenstrompreisen eingeführt (§ 15 Abs. 4 KWKG). Die Meldung hatte ursprünglich zur Folge, dass zu diesen Zeiten der KWK-Zuschlag ausgesetzt bzw. sogar pauschal gekürzt wurde, wenn keine Lastgangmessung erfolgte. Mit dem EEG 2021 wird nun nachgebessert, was im KWKG 2020 zunächst vergessen wurde und diese Regelung auch auf Bestandsanlagen (seit 2016) ausgeweitet (§ 35 Abs. 17 KWKG).

Aufschub für Messkonzepte bei Drittverbräuchen

Mit dem EEG 2021 wird die Übergangsfrist zur Einrichtung von geeigneten Messkonzepten für Eigenversorger, die auch Dritte mit Strom aus ihrer Anlage versorgen, um ein Jahr bis zum 31.12.2021 verlängert. Bisher konnte nur bis zum 31.12. dieses Jahres die Übergangsregel nach § 104 Abs. 10 und 11 EEG genutzt werden und Drittverbräuche geschätzt statt gemessen werden.

Die Regelung betrifft alle Anlagenbetreiber (auch Bestandsanlagen), die Strom selbst erzeugen und für die selbst verbrauchten Strommengen eine reduzierte EEG-Umlage in Anspruch nehmen, aber auch Strom aus der Anlage an Dritte liefern. Diese Dritte können beispielsweise (Unter-)Mieter sein, aber auch Mitarbeiter von Tochterunternehmen oder Schwesterunternehmen im Konzernverbund, von Dritten betriebene Kantinen in Gewerbebetrieben und unter Umständen auch geleaste Getränkeautomaten oder Drucker sowie längere Bauarbeiten von externen Handwerkern.

Die Bundesnetzagentur hat hierzu zwei Leitfaden veröffentlicht. Der Leitfaden "Eigenversorgung" aus dem Jahr 2016 erläutert, welche Verbräuche Eigenverbräuche darstellen und welche als Drittverbräuche anzusehen sind. Beispielsweise werden die Verbräuche von Hotelgästen oder Krankenhauspatienten in der Regel dem Eigenverbrauch des Hotels bzw. des Krankenhauses zugeordnet. Dies gilt aber nicht für Bewohner von typischen Wohnheimkonstellationen, z. B. Studierendenwohnheime und Pflegeeinrichtungen. Es kommt hierbei auf die Kriterien Personenidentität, Sachherrschaft über die Verbrauchsgeräte und wirtschaftliches Risiko an.

Im Oktober 2020 hat die Bundesnetzangetur zur Konkretisierung dieses Themas einen zweiten Leitfaden veröffentlicht, den Leitfaden "Messen und Schätzen". In diesem wird dargelegt, in welchen Fällen die Verbräuche der Dritten entweder so gering sind, dass sie als Bagatellverbräuche vernachlässigbar sind und dem Eigenverbrauch zugeordnet werden können, oder als Vereinfachung geschätzt werden können, wenn bisher keine Messung dieser Verbräuche erfolgt ist. Diese Möglichkeit der Schätzung unterliegt aber sehr strengen Anforderungen, so dass diese fast ausschließlich als Übergangslösung bis Ende 2020 akzeptiert wurde. Aufgrund der Corona-Pandemie, aber auch aufgrund von Engpässen bei geeichten Zählern, Wandlern und Elektrikern, die diese einbauen können, wurde diese Frist nun um ein Jahr verlängert. Ab dem 1.1.2022 gilt dann aber, dass (mit wenigen Ausnahmen) alle Drittverbräuche messtechnisch mit geeichten Zählern erfasst werden müssen. Unternehmen, die mit der Umsetzung solcher Messkonzepte noch nicht begonnen haben, sollten daher umgehend dieses in Angriff nehmen.

Neue Regeln für die Erzeugung von Wasserstoff

Mit dem EEG 2021 werden neue Regeln für die Wasserstoffherstellung eingeführt. Insbesondere der Wegfall der EEG-Umlage für zur Elektrolyse von Wasser genutztem Strom ermöglicht den Markthochlauf der dafür bereitstehenden Technologien. Die Paragrafen im Wortlaut:

  • § 63 EEG: „Auf Antrag begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen (…) nach Maßgabe des § 64a die EEG-Umlage für Strom, der von Unternehmen bei der elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff verbraucht wird, um die Entwicklung von Technologien zur Wasserstoffherstellung zu unterstützen und eine Abwanderung der Produktion in das Ausland zu verhindern, (…).“
  • § 27d KWKG „Herstellung von Grünem Wasserstoff“: „Für Strom, der von einem Unternehmen zur Herstellung von Grünem Wasser-stoff verbraucht wird, verringert sich die KWKG-Umlage unabhängig vom Verwendungszweck des hergestellten Wasserstoffs nach Maßgabe des § 69b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf null.“

Download des Beschlusses

Die Beschlussfassung mit allen Details können Sie auf der Website des Deutschen Bundestages downloaden: Link zum Deutschen Bundestag

Ansprechpartner:

Jürgen Stefan Kukuk
Telefon: 0 30 / 22 19 13 49-0
E-Mail: kukuk@asue.de


Weitere Informationen

Die Unterlagen zum EEG 2021 anzeigen
Klicken Sie auf das Bild, um die zum Beschluss des EEG 2021 führenden Dokumente auf Bundestag.de anzuzeigen.