20. Januar 2022

KWK-Vergütung im Höhenflug: Gut, wer ein BHKW betreibt.

Gute Nachrichten für BHKW-Betreiber! Wer ein Blockheizkraftwerk, eine Brennstoffzelle oder eine (Mikro-)Gasturbine mit bis zu 2 MWel betreibt, der konnte sich über die Meldung zum „üblichen Preis“ des vierten Quartals 2021 freuen. Dieser für den KWK-Zuschlag maßgebliche Wert betrug bisher unerreichte 17,9 Cent pro eingespeister Kilowattstunde KWK-Strom. Was hat es aber mit dem „üblichen Preis“ auf sich und wie profitieren KWK-Anlagenbetreiber davon?

Hohe Preise am Energiemarkt wirken sich aus

Für viele Strom- und Gaskunden war die Ende 2021 eingehende Post ihrer jeweiligen Versorger oftmals Grund für schlaflose Nächte. Die horrenden Preise des globalen Energiemarktes schlugen bis auf die Endkundenebene durch. Vor allem Billiganbieter mussten daraufhin die Versorgung einstellen und betroffene Kunden in die Grundversorgung entlassen. Aber auch größere Anbieter haben die Energiepreise teils deutlich angehoben.

Von den Preissteigerungen sind auch viele, vor allem kleinere, BHKW-Anlagen betroffen. Denn Anlagen in privater Hand verfügen meist nicht über langjährige, im Preis festgelegte Lieferverträge, wie große Versorgungsunternehmen. Doch glücklicherweise verfügen KWK-Betreiber über ein Werkzeug, mit dem Sie sich einen Teil der gestiegenen Energiekosten zurückholen können: Den „üblichen Preis“.

Netztheorie Stromnetz: Die Preisbildung

Die Berechnung des Strompreises ist komplex. An der deutschen Strombörse EEX in Leipzig wird zu jedem Zeitpunkt mit Strom gehandelt. Dort wird der aktuelle Verbrauch mit der aktuellen Erzeugung abgeglichen und erfahrungsbasierte Vorhersagen ermöglichen das Vorhalten von Erzeugungsleistung und Lasten in tageszeitabhängiger Größe. Unerwartete Spitzen oder Täler werden mittels Regelenergie ausgeglichen, so dass die Netzfrequenz im deutschen Stromnetz zu jeder Zeit 50 Hz beträgt. Schwankungen sind nur im Bereich von ± 0,02 Hz tolerierbar – wird dieser extrem dünne Schwankungsbereich überschritten, kommt es zu Störungen bis hin zum totalen Blackout.

Die Netzfrequenz hängt unter anderem ab vom Verhältnis zwischen Erzeugung und Verbrauch. Wird etwas mehr Strom erzeugt, als im Netz abgefragt wird, steigt die Netzfrequenz und Kraftwerke werden in der Leistung reduziert. Wird aber im Netz mehr Strom angefordert, als aktuell eingespeist wird, sinkt die Netzfrequenz und Kraftwerke werden hochgefahren. Der Kraftwerkseinsatz richtet sich hierbei nach der sogenannten Merit-Order, wobei Erzeugungsanlagen mit geringen Grenzkosten, wozu insbesondere die Brennstoffkosten zählen, Vorrang haben. Aus dem Zusammenspiel der unzähligen Erzeuger und Verbraucher ergibt sich ein minutengenauer Wert für jede entnommene Kilowattstunde elektrischen Stroms.

Üblicher Preis: Unüblicher Rekord beim KWK-Index für eingespeisten Überschussstrom

KWK-Anlagen stützen mit ihrem flexiblen Einsatz das Stromnetz. Wegen ihres schnellen Startverhaltens können sie kurzfristig auf Leistungsanforderungen aus dem Netz reagieren. Dieser netzdienliche Wert von KWK-Anlagen wird honoriert.

Der durchschnittliche Strompreis, der innerhalb eines Quartals an der Leipziger Strombörse für den Grundlaststrom im Stromnetz zu zahlen ist, wird als „üblicher Preis“ definiert. Im KWK-Gesetz wird dieser Preis als „KWK-Index“ bezeichnet und zur Wertdefinition des KWK-Stroms im darauffolgenden Quartal herangezogen. So können KWK-Betreiber in Q1/2022 für jede in das Netz eingespeiste Überschuss-kWh einen bisherigen Rekordwert von exakt 17,897 Ct beim Netzbetreiber geltend machen und abrechnen.

Eine grafische Übersicht der Entwicklung des üblichen Preises für KWK-Anlagen ist beim Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung – B.KWK zu finden.

Allerdings müssen KWK-Betreiber aufpassen, denn die Abrechnung des üblichen Preises erfolgt in Abhängigkeit des Inbetriebnahmejahres und dem damals gültigen KWKG. Das BHKW-Infozentrum teilt dazu mit:

Gemäß KWK-Gesetz 2012 gilt dieser Marktpreis für KWK-Anlagen bis 2 MW während der KWK-Förderdauer. Das KWK-Gesetz 2016/2017 beschränkt den Geltungsbereich auf KWK-Anlagen bis 100 kW elektrischer Leistung. Bei KWK-Anlagen bis 50 kW orientiert sich die Einspeisevergütung auch nach Auslaufen der Förderung an dem üblichen Preis.

 

Ansprechpartner:

Jannic Seebürger
Telefon: 0 30 / 22 19 13 49-0
E-Mail: jannic.seebuerger@asue.de


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