19.07.2019

Stellungnahme KWK-Evaluierungsbericht 2019

Gemäß § 34 des KWK-Gesetzes ist zur Mitte der Laufzeit des Gesetzes eine Evaluierung vorgesehen, welche Erkenntnisse für die Novellierung des Gesetzes liefern soll. Bereits im Jahr 2017 wurde vom BMWi der Evaluierungsprozess begonnen und im Rahmen eines Diskussionsprozesses mit Stakeholdern (z. B. ASUE, B.KWK, VfW, VKU, PROGNOS, BHKW-Infozentrum, Fraunhofer IFAM, Öko-Institut, Stiftung Umweltenergierecht) intensiv debattiert. Ergebnis des Prozesses soll ein ausführlicher Bericht zum aktuellen Status der Kraft-Wärme-Kopplung in Deutschland unter dem aktuell gültigen KWK-Gesetz sein. Dieser Bericht soll dann die Grundlage für den Novellierungsprozess des Gesetzes sein, welcher sogleich im Anschluss beginnen soll.

Die ASUE hat gemeinsam mit B.KWK, DENEFF und VfW zum zweiten Entwurf des BMWi-Berichtes "Evaluierung der Kraft-Wärme-Kopplung – Analysen zur Entwicklung der Kraft-Wärme-Kopplung in einem Energiesystem mit sehr hohem Anteil erneuerbarer Energien" Stellung bezogen. Schon nach dem ersten Entwurf vom 15. August 2018 hatten sich die Partner geäußert (ASUE berichtete), nach der aktuellen Überarbeitung des Evaluierungsberichtes in einigen Teilen unverändert (wenn auch die entsprechenden Passagen im Evaluierungsbericht nicht verändert wurden), in anderen wurden Änderungen eingefügt. Gänzlich hinzu gekommen sind einige Aspekte zum Methanschlupf, die besondere Rolle der KWK in der Objektversorgung und ausführliche Handlungsempfehlungen, um die derzeitigen Widersprüche aufzulösen.

Zentrale Aussagen:

  • Anders als im Bericht behauptet, ist das Ausbauziel der KWK von 110 TWh KWK-Strom bis 2020 noch nicht erfüllt. Wenn man die nach EEG geförderten biogenen KWK-Anlagen und insbesondere den KWK-Strom für die Fermenterbeheizung in Biogasanlagen abzieht, da diese nicht im Zusammenhang mit dem KWKG, sondern mit dem EEG stehen, bleiben 99,7 bzw. 110 TWh KWK-Strom. Das Ziel bis 2020 ist somit noch nicht erreicht und weitere Anstrengungen sind nötig. Besonders auch vor dem Hintergrund, dass mit dem KWKG 2017 das Ausbauziel gegenüber dem vorherigen KWKG 2012 abgesenkt wurde.
  • Der Einspeisevorrang von KWK führt nicht zu einem Anstieg der Stromexporte. Es kann sein, dass Betreiber von ungekoppelten (Groß-)Kraftwerken Stromexporte forcieren, weil dies betriebswirtschaftlich günstiger ist, als ein Zurückfahren ihrer Kraftwerke bei wachsendem Angebot von Vorrangstrom aus Erneuerbaren und KWK. Der sich daraus ergebende Anstieg der Emissionen der Stromerzeugung insgesamt kann aber nicht dem Strom aus KWK angelastet werden, sondern signalisiert allenfalls, dass der marktgesteuerte Prozess einer ergänzenden Regulierung im EU-Binnenmarkt bedarf, wenn solche Ausweichstrategien vermieden werden sollen.
  • Bei der verringerten EEG-Umlage auf Eigenverbrauch, den Entgelten für vermiedene Netznutzung, dem Entfallen der Konzessionsabgabe sowie der Stromsteuerbegünstigung handelt es sich nicht um sog. indirekte Förderung, wie im Bericht behauptet.
  • Die KWK hat in der Objektversorgung eine besondere Rolle. Die KWK-Anlagen der Objektversorger fahren überwiegend flexibel in Hinblick auf die Versorgung des Objektes und belasten die Netze nicht. Überschussstrommengen werden zwar eingespeist und müssen daher bei Engpässen (regelmäßig z. B. bei negativen Börsenstrompreisen) auch abgeregelt werden. Allerdings sollte zumindest eine Bagatellgrenze für Anlagen bis 100 kW eingeführt werden. Der Aufwand der zeitgleichen Messung und Auswertung ist in diesen Fällen unverhältnismäßig hoch. Sollten größere Anlagen in Objektnetzen abgeregelt werden, so sollte zumindest der zugekaufte Strom umlagefrei zur Verfügung gestellt werden. Ansonsten müssten die Anlagenbetreiber in diesen Fällen Strom zukaufen, ohne von den negativen Preisen profitieren zu können.
  • Es sollte überprüft werden, die Ausschreibungspflicht wieder abzuschaffen bzw. eine Wahlmöglichkeit zu schaffen und durch das bis zum 31.12.2016 praktizierte Verfahren zu ersetzen.
  • Es müssen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen so gestaltet werden, dass der flexible Betrieb der KWK-Anlagen belohnt wird. Aus technischer Sicht ist ein an die Erfordernisse des Strommarkts angepasster Betrieb von KWK-Anlagen problemlos möglich, erfolgt bisher nur häufig nicht, da der Mehraufwand nicht "belohnt" wird.
  • Das Volumen der Netz- und Speicherförderung ist deutlich anzuheben, da Wärme- und Kältenetze als Infrastruktur zur effizienten Brennstoffnutzung in KWK unabdingbar sind. Außerdem erhöhen sie die Flexibilität des Energiesystems signifikant.

Wir möchten gemeinsam mit den Zeichnern der Stellungnahme explizit auf folgende grundlegende Fakten hinweisen: KWK-Anlagen, insbesondere Gasturbinen und BHKW, sind aufgrund ihrer technologischen Eigenschaften systembedingt hochflexibel einsetzbar. Schnelle Reaktionszeiten und extrem kurze An- und Abfahrzyklen zeichnen die KWK-Technologie aus. Somit stellen KWK-Anlagen ein volkswirtschaftlich extrem sinnvolles Instrument zur Deckung jeglicher Residuallasten dar.

Jegliche KWK-Anlage, die heute noch mit Gasen fossiler Herkunft betrieben wird, kann ohne erheblichen Aufwand auf erneuerbare Gase umgestellt werden. Wird jedoch wegen aktueller Rahmenbedingungen die Investition in KWK-Anlagen nicht getätigt und die zugehörige Infrastruktur nicht gebaut, dann ist die später wahrscheinlich erforderliche Investition erheblich höher, wenn nicht gar unmöglich. Denn es liegen dann keine oder andere Infrastrukturen vor und die hocheffizient erzeugte KWK-Wärme kann nicht verteilt und genutzt werden.

Es muss dringend vermieden werden, die Gesetzgebung weiterhin einseitig, nur auf Stromanwendungen hin zu entwickeln. Für verdichtete, innerstädtische Bebauung, energieintensive Unternehmen und für die Nutzung saisonal gespeicherter erneuerbarer Energie ist es unabdingbar, die KWK-Technik einzusetzen, um sicher und kosteneffizient Strom und Wärme bereitzustellen.

 

Ansprechpartner:

Jürgen Stefan Kukuk
Telefon: 0 30 / 22 19 13 49-0
E-Mail: kukuk@asue.de


Download der Stellungnahme:

Stellungnahme zum KWK-Evaluierungsbericht 2019 von ASUE, BKWK, DENEFF und VfW

 

Broschüre

Das KWK-Gesetz 2017 zur weiteren Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung
Die grundlegenden Regelungen des KWK-Gesetzes, die Fördersystematik und Förderkriterien sowie die Ver-fahrensabläufe werden zusammen-fassend dargestellt und erläutert. Die wesentlichen Änderungen ...

KWK-Gesetz 2017 ASUE Broschüre