2016

Steuerentlastung für Gasmotorwärmepumpe

Werden Gasmotorwärmepumpen ausschließlich für die Wärmeversorgung in Gebäuden eingesetzt, besteht die Möglichkeit der Steuerentlastung auf jede verbrauchte Kilowattstunde (kWh) Erdgas.

Grundsätzlich werden die zum Heizzwecke eingesetzten Gasmengen mit dem ermäßigten Satz der Energiesteuer von 0,55 ct/ kWh besteuert. Diese Steuer wird automatisch von Ihrem Erdgaslieferanten an das Hauptzollamt entrichtet. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich unter bestimmten technischen Voraussetzungen einen Teil dieser Steuer vom Staat rückerstatten zu lassen.

Voraussetzung: Es werden mindestens 70 % der in der Gasmotorwärmepumpe eingesetzten Energie als Heizwärme im Gebäude verwandt, dann besteht die Möglichkeit einer weiteren Steuerrückerstattung für das eingesetzte Erdgas. Die Entlastung beträgt dann 0,442 ct / kWh.

Andererseits besteht die Gefahr des vollen Energiesteuersatzes von 1,39 ct/kWh, wenn der durchschnittliche Jahresnutzungsgrad der Gaswärmepumpe unterhalb von 60 % liegt. Dies liegt vor, wenn die Anlage überwiegend der Kälteerzeugung dient. Diesen Umstand sollte man bei der Planung bereits berücksichtigen.

In der Kurzinformation zur Steuerentlastung für Gasmotorwärmepumpen erfahren Sie, wie

  • die Nutzungsgradberechnung der Gasmotorwärmepumpe in diesem Fall durchgeführt wird,
  • welche technischen Voraussetzungen erfüllt sein müssen und
  • welche Melde- und Nachweispflichten beim zuständigen Zollamt für diese Anlagen bestehen.
Ansprechpartner:

Jürgen Stefan Kukuk
Telefon: 0 30 / 22 19 13 49-0
E-Mail: kukuk@asue.de


Seitenanzahl: 7
Stand: Oktober 2015