Der nächste EnEV-Stichtag kommt: Für alte Heizkessel und ungedämmte Geschossdecken wird es langsam ernst! Die Energie-Einsparverordnung (EnEV) bestimmt seit ihrem Inkrafttreten zum 1. Februar 2002 den maximal zulässigen Primärenergiebedarf eines Gebäudes. In dieser Bestimmung wurden die bis dahin gültige Heizanlagenverordnung sowie die Wärmeschutzverordnung zusammengeführt. Das hat für Bauherren von neuen Gebäuden den Vorteil, dass sie seitdem wählen können, auf welche Art sie mit ihrem Gebäude den zulässigen Primärenergiebedarf einhalten: durch eine effizientere Anlagentechnik, durch Wärmedämmmaßnahmen an der Gebäudehülle oder durch eine Kombination aus beidem. Um die bei der Umsetzung der EnEV auch in Altbauten entstehenden Belastungen für die Gebäudeeigentümer möglichst gering zu halten, wurden für einige Maßnahmen Übergangsfristen festgelegt. Die ASUE Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und umweltfreundlichen Energieverbrauch e. V. informiert nachfolgend, welcher Stichtag für welche Maßnahmen demnächst ansteht. Das nächste wichtige Datum im Sinne der EnEV ist der 31. Dezember 2006. Bis dahin müssen Heizkessel, die vor Oktober 1978 in Betrieb gegangen und weder Niedertemperatur- noch Brennwertkessel sind, ersetzt werden. Ist der Brenner eines solchen Oldtimers nach dem November 1996 ausgetauscht worden, verlängert sich die Frist um zwei Jahre. Diese Anforderungen gelten nicht für Wohnhäuser mit maximal zwei Wohnungen, von denen eine der Eigentümer bewohnt. Auch die Forderung, nicht begehbare, aber zugängliche Geschossdecken beheizter Räume auf einen Wärmedurchgangskoeffizienten von < 0,3 W/m2K zu dämmen, muss bis zu diesem Termin realisiert sein. Darüber hinaus darf es dann in nicht beheizten Räumen eines Gebäudes keine unisolierten Wärmeverteilungs- und Warmwasser- leitungen sowie Armaturen mehr geben. Des Weiteren gilt generell, dass bei Modernisierungsarbeiten mit Änderungen bei beheizten Gebäuden die Möglichkeiten einer energetischen Verbesserung ausgeschöpft werden müssen, insbesondere bei Erneuerung des Putzes und bei Austausch der Fenster. Die ASUE rät, mit der Umsetzung der genannten Bestimmungen nicht bis zum Ende der Übergangsfrist zu warten, um von einem verringerten Primärenergieverbrauch schon so früh wie möglich profitieren zu können. Die Einhaltung der Bestimmungen der EnEV musste bisher für alle Neubauten in einem so genannten Energiebedarfsausweis dokumentiert werden, der die wichtigsten energetischen Eigenschaften – unter anderem den Energiebedarf, die beheizte Gebäudefläche sowie die Art der Beheizung und die Art der Warmwasserbereitung – eines Gebäudes zusammenfasst. Nach Informationen der ASUE soll die Pflicht zur Vorlage eines Gebäudeenergieausweises im Rahmen einer Neufassung der EnEV voraussichtlich ab nächstem Jahr dann auch auf Altbauten generell ausgedehnt werden. Grundlage dafür bildet die europäische Gebäudeeffizienzrichtlinie, die festlegt, dass ab Januar 2006 bei jedem Nutzerwechsel eines Gebäudes ein Gebäudeenergieausweis vorzulegen ist. Weitere Informationen zu diesem Thema enthalten die Broschüren „EnEV – Checkliste für die Neubauplanung“ und „EnEV – Anforderungen an bestehende Gebäude“, die die ASUE erarbeitet hat. Beide Publikationen können in Einzelexemplaren kostenlos bei der ASUE, Postfach 25 47, 67613 Kaiserslautern, Tel.: (06 31) 360 90 70, Fax: (06 31) 360 90 71, E-Mail: info@asue.de, bezogen werden. ASUE