16.08.2004

Alte Heizungen haben ausgedient Fristen und Abgasgrenzwerte alter Heizungsanlagen

Kostenlose Informationsschrift erhältlich

Der Gesetzgeber treibt den Austausch veralteter Heizungsanlagen mit zwei parallelen Verordnungen voran: Zum einen mit der Bundes-Immissionsschutzverordnung und zum anderen mit der Energieeinsparverordnung (EnEV). Die Bundes-Immissionsschutzverordnung schreibt Abgasverlustgrenzwerte vor, die ab dem 1. November 2004 eingehalten werden müssen. Heizkessel mit einer thermischen Leistung von 4 bis 25 kW dürfen einen Abgasverlustwert von elf Prozent nicht überschreiten. Dieser Wert wird vom Schornsteinfeger gemessen und in das Messprotokoll eingetragen.

Heizungsanlagen, die diesen Grenzwert unterschreiten, könnte aber trotzdem das Aus drohen. Wie die Energieeinsparverordnung unter anderem vorschreibt, müssen nämlich bis Ende 2006 alle jene Heizungsanlagen ausgetauscht werden, die vor Oktober 1978 eingebaut wurden. Diese Forderung trifft vor allem Eigentümer von Mehrfamilienhäusern – für Ein- und Zweifamilienhäuser bestehen Ausnahmeregelungen. Danach sind Wohnhäuser mit maximal zwei Wohnungen, von denen eine der Eigentümer selbst bewohnt, von der Verordnung nicht betroffen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht mehr, sobald ein solches Haus verkauft wird. Damit können auf Käufer bestehender Immobilien zusätzliche Kosten zukommen. Weiterhin bestimmt die EnEV, dass bei Sanierungs- und/oder Erweiterungsmaßnahmen am Gebäude die neuen Außenbauteile einen bestimmten Wärmedurchgangswert einhalten müssen. Diese Anforderungen kommen aber nur zum Tragen, wenn die Bauteile im Rahmen der Modernisierung oder anderer Maßnahmen ohnehin geändert werden, zum Beispiel Austausch bei Verschleiß, Beseitigung von Mängeln und Schäden, Verschönerungen usw.

Weitere Informationen dazu enthält die kostenfreie Broschüre "EnEV - Anforderungen an bestehende Gebäude" der ASUE Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und umweltfreundlichen Energieverbrauch e.V. Die Publikation richtet sich vor allem an Hausbesitzer und kann beispielsweise als pdf-Datei unter www.asue.de, Rubrik "Neue Energieeinsparverordnung", heruntergeladen werden. Wer keinen Internetzugang hat, kann ein Einzelexemplar von der ASUE kostenfrei erhalten: 
Tel.: 0631 360 90 70
Fax: 0631 360 90 71
E-Mail: info@asue.de.

 

Ansprechpartner:

Jürgen Stefan Kukuk
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