Pressemeldung
Neues KWKG beschlossen
Am 3.7.2020 hat der Bundestag das Kohleausstiegsgesetz beschlossen, welches auch Änderungen am KWK-Gesetz (KWKG) enthält. Das Gesetz ist am 14. August 2020 in Kraft getreten und enthält einige Regelungen, die auch rückwirkend zum 1.1.2020 gelten (s. u.).
Wer den Gesetzgebungsprozess der letzten Jahre und Monate verfolgt hat ist sehr wahrscheinlich – wie wir – erleichtert. Denn erst in letzter Minute sind die Änderungen bezüglich der Begrenzung des KWK-Zuschlags auf 3.500 Vollbenutzungsstunden auch für Mini-KWK-Anlagen unter 50 kW elektrischer Leistung eingeflossen. Hier war in den verschiedenen Gesetzesentwürfen der letzten Monate stets eine Klausel enthalten, dass KWK-Zuschläge nur noch für jährlich 3.500 Vollbenutzungsstunden ausgezahlt werden sollen. Mini-KWK-Anlagen bis 50 kWel wären von dieser Regelung besonders hart getroffen worden, da diese im Gegensatz zu den größeren Anlagen die Zuschläge für 60.000 statt für 30.000 Vollbenutzungsstunden erhielten und sich somit die Auszahlung der KWK-Zuschläge auf etwa 17 Jahre erstreckt hätte. Zusammen mit anderen Verbänden der Energiewirtschaft hatten wir auf diese Benachteiligung immer wieder hingewiesen (ASUE berichtete).
Im jetzt beschlossenen Gesetz wurde dies nun berücksichtigt und für KWK-Anlagen bis 50 kWel eine Sonderregelung eingeführt. Zwar sinkt auch für diese Anlagen ab 2021 die Auszahlung der KWK-Zuschläge auf zunächst 5.000 Vollbenutzungsstunden (ab 2023 dann auf 4.000 sowie auf 3.500 Vollbenutzungsstunden ab 2025). Dafür werden die KWK-Zuschläge aber verdoppelt (von 8 auf 16 ct/kWh für Einspeisung und von 4 auf 8 ct/kWh für Eigenverbrauch und Lieferung an Dritte) und dafür die Dauer der KWK-Zuschlagszahlungen von 60.000 auf 30.000 Vollbenutzungsstunden halbiert.
Die wichtigsten Änderungen des KWKG im Überblick:
- Im nun verabschiedeten Gesetzespaket finden sich im Artikel 7 die Änderungen des KWKG. Darin enthalten ist in § 2 Nr. 9a nun die Anerkennung von gereinigtem Wasser von Kläranlagen als erneuerbare Energie in den sog. innovativen KWK-Systemen. Eine solche durch das BMU geförderte Anlage wird bereits bei den Stadtwerken Lemgo betrieben und kann nun regelmäßig im Rahmen der innovativen KWK gefördert werden.
- Die neue Fassung des KWKG enthält eine Förderlaufzeit bis 31.12.2029 für Anlagen, die bis dahin in Dauerbetrieb genommen wurden oder über einen Zuschlag der KWK-Ausschreibung verfügen.
- Für Anlagen bis einschließlich 50 MWel ist eine Evaluierung des KWKG im Jahr 2022 enthalten. Hier freuen wir uns über die nun festgeschriebene Evaluierung, die wir grundlegend begleiten werden.
- Für Anlagen bis 50 kWel wurde entgegen dem Referentenentwurf nun eine praxisgerechtere Regelung eingeführt: Der Gesamtförderzeitraum wird zwar von bisher 60.000 auf 30.000 Vollbenutzungsstunden verkürzt, jedoch werden die Zuschläge verdoppelt, so dass die eigentliche Fördersumme erhalten bleibt. Mit dieser Regelung kann die Kleinst-KWK ihre vom neuen Gebäudeenergiegesetz zugewiesene Rolle im Klimaschutz bei der Neuerrichtung von Gebäuden und in den Quartiersnetzen wahrnehmen, ohne dass die Kosten der Wärmeversorgung unverhältnismäßig steigen.
- Sinnvollerweise existiert nun eine Übergangsfrist bis 2025 für die Begrenzung der jährlich auszahlbaren KWK-Zuschläge. Diese sinken schrittweise auf 5.000 Stunden ab 2021, über 4.000 Stunden ab 2023 und bis auf 3.500 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2025. Eine KWK-Anlage kann natürlich trotzdem über diese jeweiligen Zeiträume hinaus jährlich betrieben werden. Es wird dann allerdings für die darüber hinausgehenden Strommengen kein KWK-Zuschlag gezahlt, diese aber auch nicht auf die maximale Förderdauer von 30.000 Vollbenutzungsstunden angerechnet.
- Zur Entbürokratisierung und Reduzierung des Bearbeitungsaufwands brauchen Anlagen bis 50 kWel zukünftig keine Betriebszeiten bei negativen Strompreisen an der EEX-Börse an den zuständigen Netzbetreiber mehr zu melden.
- Zu begrüßen ist auch die Förderung für erneuerbare innovative Wärme, die jetzt im KWKG aufgenommen ist. Leider konnten wir unsere Empfehlungen für einen Förderbeginn ab 100 kWel nicht durchsetzen.
- Das KWKG sieht nun eine differenzierte Förderung von Wärmenetzen vor. Für Wärmenetze, die die Abnehmenden mit mindestens zu 75 % mit Wärme aus KWK-Anlagen versorgen oder 75 % mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, die ohne zusätzliche Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, beträgt der Fördersatz unabhängig vom Durchmesser 40 %. Analog gilt für Wärmenetze, die die Abnehmenden zu mindestens 50 % mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, versorgen, beträgt der Fördersatz 30 % der ansatzfähigen Investitionskosten.
- Zu begrüßen ist, dass durch die umgestaltete, gestufte Förderung des Umstieges von Steinkohle auf Erdgas insbesondere in der kommunalen Fernwärmewirtschaft der Großstädte der Anreiz, rasch aus der Kohle auszusteigen, deutlich verbessert wurde.
- Sinnvoll ist außerdem, dass der sog. Förderdeckel von 1,5 Mrd. € auf 1,8 Mrd. € angehoben wurde, obwohl der Gesetzgeber hier auch sehr viel deutlichere Signale durch höhere Anhebung hätte setzen können.
Vertane Chance
Unvorteilhaft ist, dass der Gesetzgeber mit der jetzt beschlossenen Fassung die Boni für innovative erneuerbare Wärme und für elektrische Wärmeerzeuger erst für KWK-Anlagen mit mehr als 1 MWel gewährt (§ 7a und § 7b). Diese Einschränkungen schließen besonders die kommunale Fernwärmeunternehmen kleinerer und mittlerer Städte von den notwendigen Förderungen aus, denn in diesen Städten sind KWK-Anlagen sehr häufig kleiner als 1 MWel. Die Einschränkungen stellen eine Wettbewerbsverzerrung dar, daher sollte das Gesetz an dieser Stelle kurzfristig nachgebessert werden.
Inkrafttreten und Übergangsregelungen
Die neuen Regelungen des Gesetzes werden nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt unmittelbar in Kraft treten und das bisherige KWKG 2016/2017 ersetzen. Für KWK-Anlagen ist hier in der Regel das Inbetriebnahmedatum maßgeblich. Übergangsregelungen gibt es im Großen und Ganzen nicht. Im Gegenteil, einige der Regelungen treten sogar rückwirkend zum 1.1.2020 in Kraft. Für die positiven Änderungen des Gesetzes mag dies natürlich nachvollziehbar sein. Im Fall der nun jährlichen Begrenzung der förderfähigen Vollbenutzungsstunden – die ebenfalls rückwirkend zum 1.1.2020 in Kraft tritt – ist die neue Regelung mit Vertrauensschutz nicht vereinbar. Die seit Anfang des Jahres geplanten oder bereits in Betrieb gegangenen KWK-Anlagen wären sehr wahrscheinlich häufig größer ausgelegt worden, um unter Berücksichtigung der neuen Regelungen ein wirtschaftliches Optimum zu erreichen. Es wird sich zeigen, ob dies sogar ein Fall für einige Gerichte sein wird.
Stellungnahme
Wasserstoff im Wärmemarkt: Gemeinsame Stellungnahme
In der Politik sind die Industrie und der Verkehr die primären Nutznießer erneuerbaren Wasserstoffs. Während Lkw mit Brennstoffzellenantrieb inzwischen im Pilotbetrieb auf den Straßen unterwergs sind, müssen industrielle, CO2-einsparende Wasserstoffanwendungen wie die Direktreduktion von Eisen oder der Ersatz von Dampfreformern erst noch entwickelt werden. Ab dem Jahr 2030 kann erst mit höhern Bedarfen aus diesen Sektoren gerechnet werden.
Doch der Markthochlauf der Erzeugung grünen Wasserstoffs muss schon heute beginnen. Dazu stehen landauf, landab Wärmeerzeuger bereit, die den Wasserstoff schon heute problemlos mitnutzen können. Zudem hebt der Einsatz von klimaneutralem Wasserstoff im Wärmemarkt mit dem geringsten Aufwand die größten Potenziale zur Einsparung von CO2-Emissionen. Diese Potenziale dürfen nicht durch einseitige Zuteilungen vergeben werden!
Deswegen haben sich die ASUE, der BDH, der DVGW, der FNB Gas sowie die Zukunft GAS zu einem gemeinsamen Schreiben an das in dieser Sache federführende BMWi zusammengetan. Das Plädoyer für den Einsatz von Wasserstoff im Wärmemarkt können Sie sich nebenan herunterladen.
Broschüre
ASUE-Marktübersicht Gaswärmepumpen 2020
Gaswärmepumpen können erneuerbare Wärme durch die Nutzung der Umweltmedien Luft, Wasser, Erdwärme und Solarstrahlung bereitstellen, aber auch wirtschaftlich Kälte erzeugen. Der Primärenergiebedarf ist durch den Antrieb mit Gas gering und auch hohe Vorlauftemperaturen für Altbauten sind kein Problem. In der 2020 aktualisierten Marktübersicht Gaswärmepumpen fassen wir die aktuell auf dem deutschen Markt verfügbaren Geräte zusammen und geben Einblick in die aktuelle Förderumgebung.
Termin/Veranstaltung
Wärmepumpen: Gasantrieb zur Kostensenkung
Wärmepumpen binden kostenlose Umweltwärme in die Gebäudeheizung ein. Zugleich können sie den sommerlichen Kältebedarf decken. Damit leisten sie einen großen Beitrag für die Energiewende.
Technologien und Praxisbeispiele mit Software-Workshop
Werden Wärmepumpen mit Gas angetrieben, wird die umweltfreundliche Effizienzsteigerung mit einer Senkung der betrieblichen Kosten kombiniert. So ergeben sich für Betriebe oder Immobilien mit hohem, gleichzeitigem Wärme- und Kältebedarf oder einer ausufernden Stromrechnung viele Chancen.
In dieser Fachtagung klären erfahrene Ingenieure über die zur Anwendung kommenden Technologien auf. Neben der Technik erfolgt aber auch deren Einordnung in die aktuell gültigen Regelungen aus der EnEV bzw. dem GEG. Die für Energieberater entscheidende Eingabe von Gaswärmepumpen in spezielle Beratersoftware wird in einem Workshop anhand der Hottgenroth®-Software demonstriert.
Programm
13:00 Uhr |
Empfang und Registrierung der Teilnehmer |
13:30 Uhr bis 15:30 Uhr |
Einführung Gas- und Stromkosten für Unternehmen, Einführung PEF Technologische Grundlagen der verschiedenen Gaswärmepumpen Einordnung und Betrachtung von Gaswärmepumpen in EnEV und GEG |
15:30 Uhr |
Kaffeepause |
16:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
Praxisreport Gasmotorwärmepumpen Praxisreport Gasabsorptionswärmepumpen Praxisreport Neuartige Gaswärmepumpe WORKSHOP:Die Eingabe von Gaswärmepumpen in die Hottgenroth®-Software für Energieberater Diskussion |
18:00 Uhr |
Kleines, gemeinsames Abendessen und Ausklang |
Mit dem hohen Praxisanteil und der maßgeschneiderten Vermittlung theoretischer Prozessgrundlagen können wird den Teilnehmern diese thermodynamischen Heizungen ohne Berührungsängste näher bringen. Informieren Sie sich über den grundsätzlichen Aufbau der verschiedenen Gaswärmepumpen und sehen Sie, wo deren Vorteile im Einsatz liegen. Diskutieren Sie Ihre Detailfragen mit den Referenten oder sprechen Sie ganz spezielle Projektdetails an!
Anerkennung als Fortbildung
Diese ASUE-Fachtagung ist für verschiedene Berufsfelder als Fortbildung akkreditiert. Bitte entnehmen Sie die für Sie erreichbaren Bildungsbunkte der unten dargestellten Liste.
- dena Energie Effizienz Experten:
- Unterrichtseinheiten Wohngebäude: 4
- Unterrichtseinheiten Nichtwohngebäude: 4
- Unterrichtseinheiten Energieberatung im Mittelstand: 4
- Weitere Informationen: www.energie-effizienz-experten.de/veranstaltungen
- Architektenkammer Rheinland-Pfalz
- 5 Unterrichtsstunden (Architektur - Innenarchitektur)
- Weitere Informationen: www.diearchitekten.org
- Architektenkammer Hessen
- 5 Fortbildungspunkte
- Weitere Informationen: www.akh.de
- Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz
- Bildungspunkte: 5
- Weitere Informationen: www.ing-rlp.de
- Ingenieurkammer Hessen
- Nachweisberechtigung Wärmeschutz: 5 UE
- Beratender Ingenieur, Freiwilliges Mitglied selbstständig: 5 UE
- Bauvorlageberechtigung: 5 UE
- Weitere Informationen: www.ingkh.de
vortrag
Die Dekarbonisierungsstrategie im Erdgasnetz
Broschüre
Mieterstrom mit KWK als Schlüssel zur Wärmewende
Als Mieterstrom wird am Markt beinahe ausschließlich PV-Strom eingesetzt. Werden dazu aber Blockheizkraftwerke eingesetzt, sparen Mieter zudem auch beim Heizen aufgrund der hohen Energieeffizienz der BHKWs erhebliche Mengen Kohlendioxid ein: das ist die Wärmewende im Gebäudebestand. Aber die Förderung wird kaum genutzt, denn die Rahmenbedingungen sind komplex. In unserer neuen Broschüre haben wir nun alle wichtigen Infos zu Mieterstrommodellen mit Kraft-Wärme-Kopplung zusammengestellt.