Ab dem 01. Januar 2021 wird eine CO2-Abgabe auf in Verkehr gebrachte Brennstoffe (Erdgas, Flüssiggase, Heizöl und Kraftstoffe) erhoben. Diese Abgabe wird auch für die effizienten KWK-Anlagen einen signifikanten Einfluss auf die Energiegestehungskosten bedeuten. Die Grafik zeigt die Entwicklung der CO2-Preise, wie sie mit dem 2020 verabschiedeten Bundesemissionshandelsgesetz (BEHG) aktuell vorgesehen sind.
Für die Erzeugung von KWK-Strom erhalten Anlagenbetreibende einen KWK-Zuschlag. Die Höhe der Zuschlagszahlungen hängt zum einen von der Leistung der Anlage und zum anderen davon ab, ob der Strom selbst genutzt oder eingespeist wird. Mit dem neuen KWK-Gesetz 2020 wurden die Zuschlagssätze für Anlagen bis 50 kWel verdoppelt, im Gegenzug aber die Dauer der Zuschlagszahlungen von 60.000 auf 30.000 Vollbenutzungsstunden halbiert.
Wenn Strom und Wärme in einer Anlage (BHKW, Brennstoffzelle, Mikrogasturbine) und nicht wie herkömmlich getrennt in einem Kraftwerk und in einem Heizkessel erzeugt werden, können signifikante Energiemengen gespart werden. Die Grafik vergleicht die Energieflüsse von einem beispielhaften Blockheizkraftwerk mit der Erzeugung in einem Steinkohlekraftwerk sowie einem Heizölkessel. Auf diese Weise kann etwa 34 % Primärenergie eingespart werden.
Mieterstrommodelle mit KWK-Anlagen werden nicht über das EEG ("Mieterstromgesetz") gefördert, sondern über das KWK-Gesetz. Daher gibt es einige sehr wichtige Unterschiede zu Mieterstrommodellen mit Photovoltaikanlagen, z. B. zur Größe der Anlagen, Fördersätze, Anforderungen an die Verträge etc.
In dieser Grafik werden alle Beziehungen der verschiedenen Akteure in einem KWK-Mieterstrommodell dargestellt. Der Anlagenbetreiber hat Stromlieferverträge mit den Mietern. Neben dem BHKW-Strom wird häufig noch zusätzlicher Strom von einem Stromversorger bezogen, um die vollständige Stromversorgung der Mieter zu gewährleisten. Vom Stromnetzbetreiber erhält der BHKW-Betreiber für die an die Mieter gelieferten und die ins öffentliche Stromnetz eingespeisten Strommengen KWK-Zuschlagszahlungen.
Mieterstromprojekte mit BHKWs können komplett in Eigenregie durch die Eigentümer durchgeführt werden. Häufig bieten sich aber auch professionelle Dienstleister zur Unterstützung an. Hierbei gibt es verschiedene Abstufungen der Aufgabenverteilung zwischen dem Hauseigentümer und dem Energiedienstleister, von der Finanzierung der Anlage bis zur Abrechnung mit den Mietparteien.
Die Grafik zeigt die gängigste Messanordnung für BHKW-Mieterstromprojekte, das sog. Summenzählermodell. Ein Erzeugungszähler erfasst die gesamten Strommengen, die im BHKW erzeugt werden. Ein Zweirichtungszähler zählt außerdem alle Strommengen, die ins Netz eingespeist und die aus dem Netz bezogen werden. Jede Mietpartei hat – wie sonst auch – einen eigenen Stromzähler. Durch die Differenz aus Erzeugungszähler und eingespeisten Strommengen kann die Strommenge ermittelt werden, die vom BHKW erzeugt und direkt im Gebäude von den Mietern verbraucht wurde.
Selbst verbrauchte Strommengen aus einem BHKW werden nur mit einer EEG-Umlage in Höhe von 40 % belegt. Stromlieferung an Mieter oder sonstige Dritte stellt keinen Selbstverbrauch dar, daher wird hier 100 % EEG-Umlage fällig. Wird also in einem Mieterstrommodell auch Strom durch den Betreiber der Anlage selbst verbraucht (z. B. allgemeine Beleuchtung, Aufzug oder Haushaltsstromverbrauch des privaten Vermieters im Gebäude) kann für diese Strommengen das EEG-Umlageprivileg von 40 % genutzt werden, wenn messtechnisch nachgewiesen werden kann, dass Zeitgleichheit zwischen Erzeugung und Selbstverbrauch bestand. Das übliche Messkonzept "Summenzählermodell" kann diesen Nachweis nicht liefern. Die Grafik beschreibt ein alternatives Messkonzept, mit welchem der Nachweis erbracht werden kann.
Im wärmegeführten Einsatz haben Mikrogasturbinen wegen ihrer höheren, thermischen Wirkungsgrade vorteile gegeneüber Gasmotor-BHKW. Hinzu kommt, dass Mikrogasturbinen bei der Abgabe weit höhere Temperaturen erreichen, als Gasmotor-BHKW.
Grafik aus der ASUE-Broschüre „Die KWK-Ausschreibungsverordnung“
Das Energieliefercontracting ist die häufigste Form des Contractings.
Bei der Wahl eines Contracting-Modells unterscheidet man vier Grundvarianten. Das Energieliefercontracting ist die Standardanwendung, bei der der Contractor Strom, Wärme usw. zu einem vereinbarten Preis liefert. Beim Einsparcontracting werden dagegen im Voraus gezielte Einsparungen an Energie vereinbart und auch nur diese abgerechnet. Für den Contracting-Kunde ergibt sich hierdurch der Vorteil, dass gewisse Effizienzvorteile garantiert werden und der Contractor für die Einhaltung geradestehen muss. Beim Betriebsführungscontracting übernimmt der Contractor nur den technischen Betrieb der Anlage, z. B. um einen stromoptimierten Betrieb eines BHKWs zu gewährleisten.
Facility Management (FM) stellt die schlüssige Konsequenz der Entwicklung vom Energielieferanten über den Energiedienstleister und schließlich zum Komplettdienstleister dar. Entscheidend für den wirtschaftlichen Erfolg der Dienstleistung FM ist neben der Auswahl geeigneter - zum Unternehmen passender - FM-Leistungen auch die Zusammenarbeit mit Partnern.