ASUE informiert 11.17 „Marktstammdatenregister: Bundesnetzagentur verschiebt die Öffnung des Webportals“ und „Können Batterien weiter verbilligt werden?“
1. Marktstammdatenregister: Bundesnetzagentur verschiebt die Öffnung des Webportals
Die Bundesnetzagentur hat am 26.10. in einem Informationsschreiben über den aktuellen Stand zum Marktstammdatenregister informiert. Das Webportal des Marktstammdatenregisters wird nicht – wie bisher angekündigt – 2017 in Betrieb gehen. Grund ist die Software, die nicht wie geplant fertig gestellt wurde. Der Start des MaStR-Webportals ist nun für Sommer 2018 vorgesehen. Den verbindlichen Termin für den Start wird die Bundesnetzagentur am 1. Februar 2018 veröffentlichen.
Anstelle der gestaffelten Inbetriebnahme wird für Sommer 2018 eine gemeinsame Inbetriebnahme der Tools für Neu- und Bestandsanlagen geplant. Darüber hinaus enthält das Schreiben weitere Informationen zur Netzbetreiberprüfung, der Schnittstelle und der in der Marktstammdatenregisterverordnung enthaltenen Pflicht der Netzbetreiber, die Anlagenbetreiber zu informieren. Die Verzögerung der Inbetriebnahme kann dazu führen, dass Änderungen an der Marktstammdatenregisterverordnung notwendig werden. Dies wird derzeit durch den BDEW geprüft.
Nicht angepasst wurde allerdings die Pflicht zur Netzbetreiberprüfung bei Bestandsanlagen. Nach § 12 (1) müssen die Anlagenbetreiber die von der BNetzA aus anderen Registern übernommen Daten prüfen und ergänzen. Genau diese Datensätze müssen nach § 13 (1) Absatz 2 von den Netzbetreibern überprüft werden. Für diese Überprüfung haben die Netzbetreiber nach § 13 (2) einen Monat Zeit (wird nicht zwischen Neu- und Bestandsanlagen differenziert); inbegriffen ist dabei die nach § 14 zu bildende Lokation durch die Netzbetreiber.
Auch wenn die BNetzA nur einen geringen Aufwand je Anlage bei den Netzbetreibern ausgemacht hat, ist alleine die große Anzahl der Anlagen problematisch. Denn durch die Verzögerung haben die Netzbetreiber nicht mehr 24 Monate sondern nur 12 Monate Zeit, die Bestandsanlagen zu regeln; bei Nichteinhaltung würde der Netzbetreiber Urheber einer Vergütungssperre nach § 25 (6) werden. Denn dort ist der Termin 30. Juni 2019 genannt, zu dem die Überführung der Bestandsanlagen abgeschlossen sein muss.
Inzwischen hat die Bundesnetzagentur mündlich bekannt gegeben, die Pflicht des Anlagenbetreibers entsprechend auszudehnen. Wir werden darauf hinwirken, dieses auch in einer schriftlichen Form zu erhalten.
2. Können Batterien weiter verbilligt werden?
Auf der Suche nach neuen Materialien zur Speicherung von Strom sind Forscher der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich auf die Materialkombination von gewöhnlichem Aluminium als Anode und Graphitflocken als Kathode gestoßen. Als Elektrolyt dient eine flüssige Aluminium-Chloridschmelze. Da die Aluminium-Ionen recht groß sind, bieten sich Graphitflocken an, die zum Beispiel bei der Stahlherstellung anfallen und daher preiswert zur Verfügung stehen.
Im ersten Prototyp wird eine Energiedichte von 65 Wattstunden pro Kilogramm erreicht, die Entwickler versprechen sich aber auch noch höhere Werte. Lithium-Ionen Batterien weisen zwar mit 75 bis 200 Wattstunden pro Kilogramm einen höheren Wert auf, sind aber auch wesentlich kostspieliger in der Herstellung.
Eine gute Nachricht für Anwender von Photovoltaik- oder KWK-Anlagen, die durch die Speicherung den produzierten Strom leichter dem Verbrauch anpassen können.
Quelle:
FAZ – Technik und Motor vom 25. Oktober 2017 sowie Maksym Kovalenko in der Zeitschrift „Applied Materials and Interfaces“.
Jürgen Stefan Kukuk
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