20. August 2021

BMWi: Keine zusätzlichen Anforderungen an Biomethan für KWK-Anlagen, die im KWKG betrieben werden

Das BMWi hat in seiner Antwort auf unserer offizielle Anfrage zur Nutzung von Biomethan im GEG und BEG klargestellt, dass es keine zusätzlichen Anforderungen für den Einsatz von Biomethan aus dem Ausland gibt.

Vor allem bei Mitgliedsunternehmen des B.KWK kamen in Frühjahr und Frühsommer vermehrt Fragen zu Auslegung und Handhabung der Regelwerke für Biomethan im GEG und BEG a auf. Deren Beantwortung war für die Anwendungspraxis wesentlich, insbesondere wenn Biomethan aus dem Ausland bezogen wird. Gemeinsam mit der B.KWK und dena und ASUE e.V. haben wir deshalb eine Anfrage an das BMWi gerichtet, die nun von Ministeriumsseite beantwortet wurde und Klarheit für den Einsatz von Biomethan schafft.

Laut dem BMWi sind die wichtigste Ausführungen dabei:

  • Für die Verwendung von Biomethan im BEG gelten die Grundsätze des GEG. Sicherzustellen ist, dass die Menge des entnommenen Biomethans für das Gebäude der Menge des Biomethans entspricht, die in das Gasnetz eingespeist worden ist.
  • Die entscheidenden Regelungen dazu finden sich im § 44b Absatz 4 EEG.
  • Die Einspeisung von Biomethan aus dem Ausland wird im EEG nicht geregelt.

Die ausführliche Anfrage mit der klarzustellenden Interpretation der Rechtgrundlagen steht auf der B.KWK-Website zum Download bereit.

Ansprechpartner:

Jürgen Stefan Kukuk
Telefon: 0 30 / 22 19 13 49-0
E-Mail: kukuk@asue.de


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