05.05.2006

Energieausweis aktueller Stand

Eckdaten des Referentenentwurfs zur EnEV 2006
Die europäische Richtlinie zur Energieeffizienz von Gebäuden wird in Deutschland mit der Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) umgesetzt. Schwerpunkt dieser neuen EnEV 2006 wird die Einführung von Energieausweisen für den Gebäudebestand sein. Zur EnEV 2006 liegt ein Referentenentwurf vor, der sich derzeit in der internen Abstimmung der Bundesministerien befindet. In einem Vortrag vom 25. April berichtet Wolfgang Ornth vom Bundesbauministerium über die wichtigsten Eckdaten des Entwurfs. Demnach müssen/sind die Energieausweise: 
  • nach Inhalt und Aufbau den Mustern entsprechen.
  • auf der Grundlage des berechneten Bedarfs oder des gemessenen Energieverbrauchs auszustellen. 
Bei der Ausstellung auf der Grundlage des Bedarfs kann der Gebäudeeigentümer in der Regel die erforderlichen Gebäudedaten bereitstellen. Bei der Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs sieht der Entwurf vor: 
  • Relevant für den Flächenbezug ist die Gebäudenutzfläche wie in der EnEV 2002.
  • Bei der Ermittlung von Energiekennwerten sind drei aufeinander folgende Abrechnungsperioden einzubeziehen.
  • Der berechnete Energiekennwert ist bei Wohngebäuden mit 1-2 Wohneinheiten (WE) um 30 kWh/m2a und bei Wohngebäuden mit 3-5 WE um 15 kWh/m2a zu erhöhen. 
Wer darf Energieausweise ausstellen? 
Nach dem Referentenentwurf ist vorgesehen, Absolventen von Hoch- oder Fachhochschulen der Studienrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Gebäudetechnik, Bauphysik, Maschinenbau und Elektrotechnik sowie – speziell für Wohngebäude – Innenarchitekten, Handwerksmeister (Bauhandwerk, Heizungsbau, Installation, Schornsteinfegerwesen), staatlich anerkannte Techniker (Hochbau, Bauingenieurwesen, Gebäudetechnik) eine Ausstellungsberechtigung von Energieausweisen für bestehende Gebäude und von Modernisierungsempfehlungen zu erteilen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
  • Energie sparendes Bauen war Ausbildungsschwerpunkt während des Studiums oder nach dem Studium wurden zwei Jahre Berufserfahrung im Bereich der Bau- oder Anlagentechnik erworben.
  • Die Bauvorlageberechtigung ist vorhanden.
  • Erfolgreiche Teilnahme an einer speziellen Fortbildung. Diese „spezielle Fortbildung“ wird in Anhang 11 der EnEV näher beschrieben. Demnach sind Ausbildungsinhalte aus der Bauphysik und Wärmetechnik vorgeschrieben. 
Übergangsregelungen 
Der vorliegende Referentenentwurf sieht eine Reihe von Übergangsfristen vor. So gilt für Wohngebäude, die erstmals einen Energieausweis erhalten, eine Übergangsfrist von sechs Monaten nach Inkrafttreten der EnEV, wenn sie bis 1965 errichtet wurden. Bei jüngeren Gebäuden verlängert sich die Übergangsfrist auf 18 Monaten, bei Nichtwohngebäuden sind es sogar 24 Monate. 

Zudem werden bereits vorhandene Energiebedarfsausweise gemäß der aktuell gültigen EnEV sowie nach den Bestimmungen der Wärmeschutzverordnung ausgestellte Wärmebedarfsausweise weiterhin anerkannt. Gleiches gelte für Energieausweise, die freiwillig von den Gebietskörperschaften oder auf deren Veranlassung nach einheitlichen Regeln erstellt wurden. 

Weitere Informationen rund um den Gebäudeenergieausweis finden Sie unter www.energieausweis-aktuell.de. 

Wirkungsvolle Modernisierungsmaßnahmen 
Sind Maßnahmen für kostengünstige Verbesserungen der energetischen Eigenschaften des Gebäudes möglich, hat der Aussteller des Energieausweises dem Eigentümer eine Empfehlung auszustellen. Eine deutliche Verbesserung der Energieeffizienz, auf die im Rahmen der Modernisierungsempfehlung hingewiesen werden kann, ist nach Erfahrungen der ASUE Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und umweltfreundlichen Energieverbrauch e.V. der Austausch einer alten Heizungsanlage gegen eine moderne Erdgas-Brennwertheizung. Diese erreicht besonders hohe Wirkungsgrade, da sie auch die im Abgas enthaltene Wärme für Heizzwecke nutzen kann. Zudem gestatten die Brenner moderner Erdgas-Brennwertkessel wesentlich höhere Modulationsbereiche als mit flüssigen oder festen Brennstoffen gegenwärtig erzielt werden. Die Brennerleistung kann üblicherweise bis auf 20 bis 30 Prozent der Maximalleistung verringert werden – Spitzenbrenner sogar bis auf zehn Prozent –, was zusätzliche Einsparpotenziale eröffnet. 

ASUE 

Hintergrundinformation: 

Der Energieausweis für Gebäude 
Die EU-Richtlinie„Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden„ vom 16.12.2002 (kurz: EU-Gebäuderichtlinie) verpflichtet die 24 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zur Umsetzung verschiedener Maßnahmen zur Energie- und CO2-Einsparung im Gebäudebereich. Hierzu gehört die Einführung von Energieausweisen, die künftig bei Bau, Sanierung, Verkauf oder Vermietung von Wohn- und Nichtwohngebäuden vom Eigentümer vorgelegt werden müssen. 

In Deutschland wurden mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2002 bereits Energieausweise für Neubauten eingeführt. Sie müssen vom Architekten oder Planer zusammen mit dem Bauantrag eingereicht werden. Mit der EU-Gebäuderichtlinie wird die Energieausweispflicht nun auch auf Bestandsgebäude übertragen. 

Der Energieausweis – häufig auch Energiepass genannt – dokumentiert und bewertet die energetische Qualität eines Gebäudes. Damit wird ein einheitliches Gütesiegel für Immobilien etabliert, vergleichbar mit den bekannten Energieeffizienzklassen von Elektrogeräten oder dem vorgeschriebenen Verbrauchshinweis von Kraftfahrzeugen. 

Die Ziele 
Der Energieausweis soll 

  • den Energiebedarf von Häusern und Wohnungen „sichtbar“ machen
  • Vergleichbarkeit und Transparenz auf dem Immobilienmarkt schaffen 
  • Energiesparpotenziale aufzeigen 
  • Impulse für Investitionen in die energetische Sanierung des Gebäudebestands auslösen. 
Die Inhalte
Nach der EU-Gebäuderichtlinie muss der Energieausweis drei wesentliche Aussagen enthalten: 
  • Energiekennwerte über die Gesamtenergieeffizienz des Objektes
  • Vergleichswerte zu anderen Gebäuden
  • Modernisierungsempfehlungen zur Steigerung der Energieeffizienz
Der Energieausweis hat eine Gültigkeit von maximal zehn Jahren.
Er soll lediglich der Information dienen. 

ASUE

Ansprechpartner:

Jürgen Stefan Kukuk
Telefon: 0 30 / 22 19 13 49-0
E-Mail: kukuk@asue.de