KWK-Zuschlag: Rückwirkende Änderung für modernisierte Anlagen bis 50 kW
Mit dem Inkrafttreten des neuen KWK-Gesetzes am 14. August 2020 (ASUE berichtete) wurden die KWK-Zuschläge sowie die Anzahl an Vollbenutzungsstunden für eine Förderung angepasst. So erhalten kleine KWK-Anlagen bis 50 kWel nunmehr eine Vergütung in Höhe von 16 Cent/kWh für eingespeisten und 8 Cent/kWh für im Objekt verbrauchten Strom.
Mit der jetzt angekündigten Neuregelung für modernisierte Anlagen soll die Verdopplung der Förderhöhe aufgehoben, die ursprüngliche Förderdauer jedoch beibehalten werden (15.000 VBh bei 25 % Modernisierung; 30.000 VBh bei 50 % Modernisierung). Damit werden Modernisierungsvorhaben wirtschaftlich nun wieder unattraktiver!
Begründet wird die Änderung mit dem ursprünglichen Auslöser der Erhöhung des Fördersatzes: Dies sei lediglich als Kompensation im Zuge der Halbierung der Förderdauer geschehen. Da dies jedoch nur auf neue Anlagen zutrifft, muss der Fördersatz für modernisierte Anlagen nun wieder auf das alte Niveau angepasst werden.
„Die Änderung tritt nach Art. 15 Absatz 4 rückwirkend zum 14. August 2020 in Kraft und ist damit von der Übergangsregelung des § 35 Absatz 17 Satz 2 KWKG 2020 erfasst. Gegen ein rückwirkendes Inkrafttreten bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Regelung steht nach wie vor unter beihilferechtlichem Vorbehalt nach Artikel 10 des Kohleausstiegsgesetzes (BGBl. I S. 1818 v. 13.08.2020), Vertrauensschutz konnte insoweit nicht erworben werden.“ Aus: Drucksache 19/27453 (Formulierungshilfe).
Jürgen Stefan Kukuk
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