13.12.2017

Neuregelung der EEG-Umlage für die Stromerzeugung in KWK-Anlagen bei Eigenversorgung

Die EU-Kommission hatte die Privilegierung der Eigenstromerzeugung aus KWK-Anlagen hinsichtlich der beihilferechtlichen Genehmigung bis zum 31. Dezember 2017 befristet. Diese Befristung läuft nun aus.

Weiterhin befreit von der EEG-Umlage sind Bestandsanlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden. Es ist abzusehen, dass die EU-Kommission bis zum Jahresende über eine Anschlussregelung entscheiden wird. Dementsprechend strebt das Bundeswirtschaftsministerium eine geänderte Neuregelung an, über die möglichst in 2018 noch entschieden werden soll und die rückwirkend zum 1. Januar 2018 in Kraft treten könnte.

Das BMWi hat angekündigt, in die Verhandlung mit der EU-Kommission bereits mit einigen Eckpunkten zu gehen:

  • für stromkosten- oder handelsintensive Branchen
  • für KWK-Anlagen einer bestimmten Volllaststundenzahl
  • für KWK-Anlagen < 1 MW elektrische Leistung

Bis zu einer Verabschiedung der Neuregelung sind jedoch für die Strommengen, die dem Eigenverbrauch dienen, die volle EEG-Umlage zu zahlen. Eventuelle Rückerstattungen können erst mit der Verabschiedung und beihilferechtlichen Überprüfung einer neuen Regelung beansprucht werden.

ASUE wird Sie über den Fortgang der Verhandlungen informieren.

 


 

Nachfolgende Informationen des BDEW zur Kenntnis:

Die EU-Kommission wird die EEG-Umlage-Privilegierung von hocheffizienten KWK-Anlagen, die nach dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden/werden oder erstmals zur Eigenversorgung genutzt wurden/werden, nicht weiter genehmigen. § 61b Nr. 2 EEG 2017 bzw. die entsprechende Regelung des EEG 2014 war nur bis zum 31. Dezember 2017 beihilferechtlich genehmigt worden. Ab dem 1. Januar 2018 besteht damit ein Vollzugsverbot.

Für den Eigenversorgungs-Strom aus KWK-Anlagen, auf den bislang nur 40 Prozent EEG-Umlage anfiel, ist ab dem 1. Januar 2018 daher die volle EEG-Umlage zu zahlen und von den Netzbetreibern zu erheben.

Darüber hat das BMWi die betroffenen Verbände in einer am 6. Dezember 2017 kurzfristig anberaumten Informationsveranstaltung informiert. Die EU-Kommission sehe in bestimmten Fällen von industriellen Großanlagen über 1 MW mit hohen Eigenverbrauchsquoten eine deutliche Überförderung.

Nach Auskunft des BMWi werden aber folgende Eigenverbrauchsregelungen, für die eine Anschluss- oder Erstgenehmigung ausstand, vor Jahresende noch durch die EU-Kommission genehmigt werden:

  • Bestandsanlagen-Privilegierung (§ 61c ff. EEG 2017)
  • Privilegierung für EEG-Anlagen (40 Prozent EEG-Umlage)
  • "Amnestie"-Regelung für Scheibenpachtmodelle (§ 61f EEG 2017)
  • Rechtsnachfolge-Regelungen (§ 61f EEG 2017 in Gänze)
  • Privilegien für bestimmte Fallkonstellationen von Anfahrts- und Stillstandsstrom

Das BMWi strebt eine differenzierte Neuregelung an, die möglichst noch in 2018 genehmigt und rückwirkend zum 1. Januar 2018  in Kraft treten soll. Nach ersten Überlegungen könnte sich das BMWi vorstellen, mit folgenden Eckpunkten eines Vorschlags in die Verhandlungen mit der EU-Kommission zu gehen:

  • Für KWK-Anlagen ab 1 MW und einer noch zu bestimmenden Leistungsobergrenze (x MW) soll die 40-prozentige EEG-Umlage weiter maßgeblich sein, wenn es sich um Unternehmen aus stromkosten- oder handelsintensiven Branchen handelt (Liste 1 des Anhangs 4 EEG 2017).
  • Für die übrigen KWK-Anlagen in diesem Leistungssegment soll bis zu einer bestimmten, noch nicht benannten Volllaststundenzahl 40 Prozent der EEG-Umlage anfallen und erst für darüber hinausgehende Volllaststunden die volle EEG-Umlage.
  • Für KWK-Anlagen, die eine Leistung von weniger als 1 MW oder mehr als x MW aufweisen, soll die bisherige Regelung (40 Prozent der EEG-Umlage) beibehalten werden.

Wann und ob eine Einigung zu diesem Vorschlag des BMWi mit der EU-Kommission erfolgen kann, ist noch völlig offen. Im besten Fall könnte dies bis Ende März 2018 der Fall sein. Wenn bis dahin eine neue Bundesregierung im Amt ist, könnte die entsprechende Korrektur des EEG – unter optimalen Bedingungen – bis zur Sommerpause im Parlament abgeschlossen sein und dann bestenfalls im August 2018 rückwirkend zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.

Ansprechpartner:

Jürgen Stefan Kukuk
Telefon: 0 30 / 22 19 13 49-0
E-Mail: kukuk@asue.de