Stromlieferungen und Zahlungen nach dem KWK-Gesetz zwischen Betreiber von KWK-Anlagen, Netzbetreiber und Letztverbraucher
Grafik aus der ASUE-Broschüre „Das KWK-Gesetz 2017“
Die Grafik zeigt den grundsätzlichen organisatorischen Rahmen und die Beziehungen zwischen den involvierten Akteuren beim Betrieb einer KWK-Anlage. Der KWK-Betreiber – wenn er die erzeugten Strommengen nicht vollständig selbst nutzt – speist Strom in das Netz ein. Der zuständige Netzbetreiber muss diesen Strom abnehmen. Der KWK-Betreiber erhält für seinen KWK-Strom einen KWK-Zuschlag und ein Entgelt für vermiedene Netznutzung. Ein Letztverbraucher bezieht den KWK-Strom physikalisch aus dem Netz des Netzbetreibers und zahlt einen Preis für den KWK-Strom an den KWK-Betreiber.
Jürgen Stefan Kukuk
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