08.11.2018

ENERGIESAMMELGESETZ 2018: ASUE, B.KWK, DENEFF, MIV und VfW kritisieren Konsultationsprozess und fordern Änderungen

Update: 8. November 2018

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat dem Deutschen Bundestag den Gesetzentwurf zur Änderung von EEG, KWKG und EnWG (Energiesammelgesetz) vorgelegt. Dieses Gesetz hat für die weitere Entwicklung der Kraft-Wärme-Kopplung und des Energiedienstleistungsmarkts in Deutschland sehr hohes Gewicht. Der Erlass des Gesetzes ist im Sinne der ausstehenden Umsetzung EU-beihilferechtlicher Genehmigungen von hoher Dringlichkeit. Hiermit möchten die unterzeichnenden Verbände dem Deutschen Bundestag die folgenden aus unserer Sicht besonders essentiellen Änderungen schildern. Davon unberührt möchten wir die vollkommen unzureichende Verbändebeteiligung durch das BMWi deutlich kritisieren und auf vorangegangene Stellungnahmen und darin enthaltene weitere Lösungsvorschläge hinweisen.

Mit hoher Priorität bitten wir insbesondere um die Berücksichtigung folgender Aspekte:

  1. Die Ermöglichung einer Einzelfallprüfung auf Verringerung der EEG-Umlage für KWK-Anlagen >1 und <10 MW zum Nachweis der Nicht-Überförderung
    (§ 61 b EEG)

    ➔ Vertrauensverluste begrenzen und umfangreichere Investitionen zur effizienten Sektorenkopplung in wichtigen Branchen (Papier, Chemie, Ernährung) weiter ermöglichen (siehe Beispiele Wirtschaftlichkeitsberechnungen anbei).
     
  2. Keine Diskriminierung von Hocheffizienztechnologien wie Anlagen zur Abwärmeverstromung (ORC) oder nachhaltigen oder synthetischen Flüssigbrennstoffen sowie Brennstoffzellen (§ 61 EEG; §2 KWKG)
    ➔ Umsetzung des Grundsatzes der Koalitionsvertrags „Efficiency First!“
     
  3. Explizite Zulassung der kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung (§ 6 Abs. 3 KWKG)
    ➔ Herstellung von Rechtsicherheit, auch im Sinne Rechtsprechung des BGH
     
  4. Ausnahme vom Kumulationsverbot auf Anlagen bis 50 kW (§7 KWKG, angelehnt an § 8 KWKG) erweitern
    ➔ Berücksichtigung höherer spezifischen Anlagenkosten in diesem Segment
     
  5. Keine neue Ungleichbehandlung von Energiedienstleistern durch Kürzung des PV-Mieterstromzuschlags für Anlagen größer 40 kW um effektiv bis zu
    90 % (§ 23 b EEG)

    ➔ Vermeidung eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens (EU-Energieeffizienzrichtlinie)

Konkrete Formulierungsvorschläge zur Umsetzung dieser Änderungen anbei.
 

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Berlin, den 17. Oktober 2018
Am Abend des 5. Oktobers 2018 hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) endlich das lange als 100-Tage-Gesetz erwartete Paket mit Änderungen an EEG, KWKG und EnWG unter anderem an die Verbände der Energiewirtschaft verschickt. Die Verbände hatten nur fünf Tage Zeit zur Teilnahme an der ausdrücklich informellen Verbändebeteiligung. Viel zur kurz für eine angemessene Prüfung der umfangreichen Gesetzesänderungen, kritisierten die ASUE, der B.KWK, die DENEFF und der VfW in einer gemeinsamen Stellungnahme zu dem als Energiesammelgesetz bezeichneten Paket.

Auf mehr als 40 Seiten hat das BMWi ausgeführt, wie KWKG und EEG an technologische Entwicklungen angepasst und Lücken früherer Gesetzestexte geschlossen werden können. So wird beispielsweise die beihilferechtliche Genehmigung der EEG-Umlage-Befreiung für KWK-Strom, deren Aussetzung Ende 2017 zu einigem Unmut in der KWK-Branche geführt hatte (die Verbände berichteten), endlich in geltendes deutsches Recht umgesetzt. Das begrüßen die Verbände ausdrücklich. Deutliche Kritik üben sie hingegen am Wegfall der EEG-Vergünstigung für industrielle KWK-Anlagen deren Leistung zwischen 1 MW und unter 10 MW liegen. Für diese Fälle sollte ein Einzelfallnachweis ermöglicht werden, wenn tatsächlich keine Überförderung stattfinde, wie sie derzeit aber grundsätzlich unterstellt werde.

Außerdem werden Formulierungen zum Einsatz rein gasförmiger Brennstoffe in nach EEG betriebenen KWK-Anlagen kritisiert. Hierdurch wird gasnetzfernen Anlagen, die mit nachhaltigen biogenen oder synthetischen Kraftstoffen betrieben werden könnten, eine Förderung effizienzsteigender Maßnahmen von vornherein vorenthalten. Auch nicht vermeidbare Abwärme aus beliebigen Industrie- und Kraftwerksanlagen soll nach Meinung der Verbände aus Effizienzgründen der Energieerzeugung explizit als Einsatzstoff für von der EEG-Umlage befreite KWK-Anlagen erfasst werden, da diese Wärmeenergie sonst ungenutzt bliebe.

Für das KWKG schlagen die Verbände vor dem Hintergrund der nach § 53 EnStG hocheffizienten BHKWs mit z. B. mehr als 70 % Jahresnutzungsgrad vor, ORC-Anlagen und Brüdendampf verstromende Dampfturbinen ohne den klassischen Effizienznachweis in die Regelungen aufzunehmen, da diesen Anlagen keine Energie aus Energieerzeugnissen bzw. Brennstoffen zugeführt wird. Ein weiterer und nicht neuer Vorschlag ist die explizite Einführung der kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung. Gerade finanzschwächere, kleinere KWK-Betreiber würden von dieser für den Staat kostenneutralen Veränderung profitieren, weil sie ihre Auszahlung schon wesentlich früher erhalten würden. Derzeit wird diese Form der Abrechnung im KWKG weder ausgeschlossen noch zugelassen, weswegen die Verbände für deren explizite Nennung in § 6 KWKG plädieren. Abschließend begrüßen die Verbände die Ausnahme für kleine KWK-Anlagen vom Kumulierungsverbot nach § 7 KWKG, fordern aber gleichzeitig eine Anhebung des oberen Grenzwertes auf den einheitlichen Wert von 50 kWel.

Schließlich fordern die Verbände für den effizienten Umbau der deutschen Energielandschaft die Gleichstellung von Strombedarfen innovativer KWK-Konzepte mit Wärmepumpen, Power-to-Heat- und Power-to-Gas-Technologie mit dem Eigenverbrauch von Kraftwerken und diese Anwendung grundsätzlich und umfassend als förderunschädlich zu definieren.

Auch in der Kürze der zur Analyse zur Verfügung stehenden Zeit haben sich die vier Verbände auf eine gemeinsame Stellungnahme geeinigt und vor Fristablauf an das BMWi übermittelt. Es bleibt zu hoffen, dass die Stellungnahmen zügig ausgewertet werden, damit die formelle Anhörung der Verbände mit ausreichend Vorlauf zur konsolidierten Meinungsbildung ausgestattet werden kann und die Änderungen noch vor dem Jahreswechsel in eine Beschlussfassung kommen.

Ansprechpartner:

Jürgen Stefan Kukuk
Telefon: 0 30 / 22 19 13 49-0
E-Mail: kukuk@asue.de