Neues Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen
Die Bundesregierung hat heute endlich das Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen (Langtitel: Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude). Schon seit langem stand das Vorhaben, die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und weitere Regelungen zusammenzuführen, im Raum. Auch weil die am 03. Juli 2020 zu erfolgende Zustimmung des Bundesrates als Formsache gilt und damit das Inkrafttreten zum 01. Oktober 2020 ermöglicht, können wir uns jetzt (wieder) mit den Inhalten des neuen Gesetzes beschäftigen.
Zunächst sticht dabei die Kritik heraus, dass das Gesetz die aus der EnEV 2014 bekannten Grenzwerte für den Primärenergiebedarf und Transmissionswärmeverlust nicht verschärft. Dies ist bedauerlich, da in den letzten Jahren die technische Entwicklung weiter fortgeschritten ist und dabei die spezifischen Preise (€/kWh) eher gleichgeblieben sind. Die Nennung von Gründen für diese fehlende Verschärfung wäre Spekulation, aber wir hoffen auf eine baldige Erklärung. Immerhin ist für 2023 eine Evaluierung des GEG geplant.
Biomethan als GEG-Erfüllungsoption in Gasheizungen und KWK, Gasmotorwärmepumpen außen vor
Mit Inkrafttreten des neuen GEG wird erstmalig auch der Einsatz von Biomethan, also aus dem Erdgasnetz bilanziell entnommenes, aufbereitetes Biogas, in Gasbrennwertheizungen anerkannt. Denn der dabei anzusetzende Primärenergiefaktor (PEF), der bisher mit einem Wert von 1,1 dem Erdgas gleichgestellt war, wurde nun auf 0,7 gesenkt und mit der Bedingung verknüpft, mindestens 50 % des Energiebedarfs des Gebäudes mit Biomethan zu decken.
Auch KWK-Anlagen profitieren vom neuen GEG. Auch wenn die Verringerung des anzusetzenden PEFs von 0,6 auf 0,5 nur gering ausfällt, so ist dies auch ein Signal, dass der Einsatz von klimafreundlichem Biomethan auch in den regulierenden Organen angekommen ist. Immerhin wurde der PEF für "gebäudenah" erzeugtes bzw. verbrauchtes Biogas auf 0,3 gesenkt, wodurch Satelliten-BHKW und lokale Gasnetze unterstützt werden. Wir freuen uns, dass unsere wiederholten Eingaben und die vielen hierzu geführten Gespräche schlussendlich erfolgreich waren.
Leider werden Gaswärmepumpen in dieser Regelung nich berücksichtigt. Zusätzlich zur erneuerbaren Umweltwärme würde das erneuerbare Gas die klimarelevanten Emissionen dieser Anlagen auf nahe Null reduzieren. Wir werden diese unnachvollziehbare Diskriminierung der effizienten Anlagen prüfen lassen.
Bessere Anrechenbarkeit von PV-Strom
Mit § 23 wird die Anrechnung von PV-Strom auf den Primärenergiebedarf des Gebäudes eingeführt. Ab einer gewissen Größe der PV-Anlage im Verhältnis zur Wohnfläche des Gebäudes kann ein Teil der erzeugten Strommengen vom anzusetzenden Ausgangswert des Jahres-Primärenergiebedarfes abgezogen werden. Die neue Regelung bestand bereits in den frühen Entwürfen des Gesetzes der vergangenen Jahre, allerdings haben sich die Bedingungen einige Tage vor Verabschiedung des Gesetzes nochmal geändert: Die Anzahl der Stockwerke der Gebäude werden nun bei der Berechnung der Mindestleistung der PV-Anlage berücksichtigt. Außerdem wurden die Höchstgrenzen der Anrechnung erhöht, z. B. in Wohngebäuden ohne Stromspeicher von 20 auf 30 %.
Innovationsklausel: Wenig innovativ?
Die in § 103 eingeführte Innovationsklausel soll dem GEG einen modernen Anstrich verpassen. Der Erfolg ist unklar. Die Klausel schreibt nämlich fest, dass in einem Quartier nicht mehr jedes einzelne Gebäude den energetischen Anforderungen entsprechen muss, sondern das Quartier als Ganzes betrachtet werden muss. Dies ermöglicht auf der einen Seite, Bestandsquartiere durch Nachverdichtung mit hocheffizienten Gebäuden energetisch zu sanieren und im Mittel die Energieverbrauchswerte einzuhalten. Dadurch können Eingriffe in bestehende Gebäude und damit Umbaukosten minimiert werden. Auf der anderen Seite bleiben so aber auch alte, ineffiziente Gebäude unsaniert, sobald im selben Quartier ein ausreichend großes Nullemissionshaus gebaut wird.
2026: Keine monovalenten Ölheizungen mehr
Das Für und Wider von Ölheizungen wurde mit Blick auf vorhandene, funktionierende Strukturen und mit der Option auf die Nutzung klimaneutraler synthetischer Kraft-/Heizstoffe (Synfuels) immer wieder vorgebracht. Jetzt enthält das GEG einigermaßen klare Regeln. Sofern nachgewiesen wird, dass keine andere Wärmequelle (Gas, Fernwärme, Erneuerbare Energien) wirtschaftlich nutzbar ist, können weiter Ölheizungen genutzt werden. Auch Hybridanlagen, d. h. beispielsweise die Nutzung einer Ölheizung als Spitzenlastheizung in Kombination mit einer Wärmepumpe für Grundlasten, sollen auch nach 2026 noch zulässig sein. Der Staat setzt zudem weitere Anreize für den Austausch von Ölheizungen mit einem Investitionszuschuss von 40 % über das Förderprogramm Heizen mit erneuerbaren Energien und der Möglichkeit zur steuerlichen Anrechenbarkeit über die Einkommensteuererklärung.
Mehr Energieberater zugelassen
Mit dem GEG wird nun für Wohnungskäufe, Immobilienhandel und bestimmte Sanierungsfälle eine kostenlose Erstberatung durch einen Energieberater vorgeschrieben. Für diese Beratung, die bisher nur über Verbraucherzentralen beschäftigte Energieberater durchführen konnten, sind nun auch freiberuflich tätige Energieberater zugelassen. Mit guter, technologieoffener Beratung können sich diese nun auch einen Markt eigenverantwortlich aufbauen und aktiv die Energiewende unterstützen.
ASUE-Broschüre "Das GEG in Zahlen"
In Kürze wird die ASUE eine neue Broschüre mit Inhalten, Neuerungen und den wichtigsten Regularien des GEG 2020 veröffentlichen. Tragen Sie sich für unseren Newsletter ein oder folgen Sie uns in den sozialen Medien, um die Broschüre nicht zu verpassen.
Jürgen Stefan Kukuk
Telefon: 0 30 / 22 19 13 49-0
E-Mail: kukuk@asue.de
Unsere EnEV-Unterlagen werden derzeit an das neue GEG angepasst und in Kürze veröffentlicht.