KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV)

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) regelt die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) sowie die Förderung von Wärme- und Kältenetzen und Wärme- und Kältespeichern. Der durch KWK erzeugte Strom wird grundsätzlich durch Zuschlagszahlungen gefördert, die von der Leistung einer KWK-Anlage, der Netzeinspeisung und anderen Parametern abhängig sind und die ein Anlagenbetreiber auf Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erhalten kann.

In 2017 wurden in diesem Gesetz auf Betreiben der Europäischen Kommission erstmals wettbewerbsorientierte Sonderregelungen für eine bestimmte Leistungsklasse von KWK-Anlagen eingeführt. Danach fordert das Gesetz in § 8a für KWK-Strom aus Anlagen über 1 MW bis 50 MW elektrischer Leistung die Durchführung von Ausschreibungen zur Ermittlung der Höhe von Zuschlagszahlungen. Ein Anspruch auf Zuschlagszahlungen besteht für den Betreiber einer KWK-Anlage nur dann, wenn er im Rahmen eines Bieterverfahrens einen Ausschreibungszuschlag erhalten hat.

Darüber hinaus sind nach § 8a KWKG u. a. wesentliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zuschlagszahlung:

  • Ausschließliche Einspeisung des KWK-Stroms in ein Netz der allgemeinen Versorgung (d. h., der KWK-Strom darf vom Anlagenbetreiber nicht zur Deckung des eigenen Strombedarfs genutzt werden)
  • Keine Inanspruchnahme von Entgelten nach der Stromnetzentgeltverordnung für KWK-Strom (solche Entgelte können bei dezentraler Einspeisung von KWK-Strom in ein Niederspannungsnetz als vermiedene Netznutzungsentgelte in Betracht kommen, da übergeordnete Spannungsebenen nicht genutzt werden)
  • Anrechnung einer ggf. nach dem Stromsteuergesetz gewährten Stromsteuerbefreiung auf Zuschlagszahlungen (eine Stromsteuerbefreiung kommt in Betracht bei Stromerzeugungsanlagen bis 2 MWel, die den Strom an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang zur Anlage liefern)

Neben den grundsätzlichen Bestimmungen über die Ausschreibung von Zuschlagszahlungen für KWK-Strom enthält der § 8a den Verweis auf eine Rechtsverordnung zur Durchführung dieser Ausschreibungen. Die Anforderungen an eine solche Rechtsverordnung sind in § 33a des KWK-Gesetzes formuliert.

Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme

Ebenfalls neu eingeführt in das KWK-Gesetz 2017 ist die Förderung sog. innovativer KWK-Systeme zwischen 1 und 10 MWel durch Ausschreibungen. Diese sind nach den Begriffsbestimmungen des Gesetzes „besonders energieeffiziente und treibhausgasarme Systeme, in denen KWK-Anlagen in Verbindung mit hohen Anteilen von Wärme aus erneuerbaren Energien KWK-Strom und Wärme bedarfsgerecht erzeugen oder umwandeln“.

Dabei kann es sich z. B. um KWK-Anlagen handeln, die zusätzliche Anlagenkomponenten zur Nutzung von Solarenergie oder geothermischen Energie enthalten. Die Förderung innovativer KWK-Systeme durch Ausschreibungen ist grundsätzlich in § 8b KWKG formuliert; auch hier wird auf eine Rechtsverordnung verwiesen, für die in § 33b die Anforderungen genannt sind.

Die innovative erneuerbare Wärme muss mittels Wärmetechniken erzeugt werden,

  • die eine Jahresarbeitszahl von mindestens 1,25 erreichen,
  • die ausreichend dimensioniert sind, um mindestens 30 % der Referenzwärme als innovative erneuerbare Wärme bereitstellenzu können
  • und die im Fall von Gaseinsatz gasförmige Biomasse einsetzen.

Die Referenzwärme eines innovativen KWK-Systems ist die Summe aus

  • der in einem Jahr in 3.000 Vollbenutzungsstunden bereitgestellten maximalen Nutzwärme der KWK-Anlage des Systems und
  • der in einem Jahr bereitgestellten innovativen erneuerbaren Wärmemenge des Systems.

Ein innovatives KWK-System muss außerdem mit einem elektrischen Wärmeerzeuger (z. B. Power-to-Heat-Anlage) ausgerüstet sein, der in der Lage ist, mindestens 30 % der Wärmeleistung des KWK-Prozesses zu erzeugen.

Durchführung der Ausschreibungen

Das KWK-Gesetz enthält in § 8c bereits Vorgaben für das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibung von Förderungen insgesamt. Es werden danach 200 MW elektrischer Leistung jährlich ausgeschrieben.

Von der Bundesnetzagentur als ausführende Stelle wird zuvor ein Termin für die Abgabe von Geboten, das Ausschreibungsvolumen in MW zu installierender Leistung sowie ein Höchstwert für die Höhe der Zuschlagszahlung festgelegt und veröffentlicht. Für Ausschreibungsteilnehmer gilt es daher, unter Wettbewerbsbedingungen einen Wert für die Zuschlagszahlung zu ermitteln und anzugeben, der einen wirtschaftlichen Betrieb der KWK-Anlage ermöglicht und gleichzeitig aussichtsreich ist, erfolgreich aus der Ausschreibung hervorzugehen.

Für die Ausschreibung von Zuschlagszahlungen sind in der Verordnung zwei Termine jährlich und zwar jeweils der 1. Juni und der 1. Dezember festgelegt. Das zugrunde gelegte Ausschreibungsvolumen beträgt für jeden der Gebotstermine 100 MW installierte KWK-Leistung. Davon entfallen 75 MW jeweils auf KWK-Anlagen und 25 MW auf innovative KWK-Systeme.

Weitere Informationen und Ergebnisse der Ausschreibungen

Details zu den Formalitäten der KWK-Ausschreibungen finden Sie in der ausführlichen ASUE-Broschüre „Die KWK-Ausschreibungsverordnung" (s. rechts). Die wichtigsten Details sowie die Ergebnisse der Ausschreibungen der vergangenen Jahre haben wir für Sie in einer separaten Übersicht zusammengestellt (s. rechts). Abschließend finden Sie ebenfalls rechts den Link zum Verordnungstext im Original.

Broschüre

Die KWK-Ausschreibungsverordnung

Die KWK-Ausschreibungsverordnung
Die Broschüre informiert ausführlich über die Formalitäten der Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme.

Zusammenstellung

Regelungen und Ergebnisse der bisherigen KWK-Ausschreibungen

Regelungen und Ergebnisse der KWKAusV
 

Download

Hier können Sie die KWKAusV herunterladen:
Download KWKAusV