Energiesteuergesetz (EnergieStG)

Die Energiesteuer ist eine nationale Verbrauchssteuer und variiert in ihrer Höhe abhängig von Energieerzeugnis und Verwendungszweck. Erneuerbare Energieträger werden dabei explizit bevorzugt, um deren Einsatz zu fördern.

Der in KWK-Anlagen eingesetzte Brennstoff ist beim Einkauf vom Versorger mit Energiesteuer belastet (aktuell: 0,55 ct/kWh für Erdgas). Der Anlagenbetreiber hat die Möglichkeit, diese Steuer ganz oder teilweise beim Hauptzollamt erstattet zu bekommen. Hierfür ist eine jährliche Antragstellung erforderlich, die bis spätestens zum 31. Dezember des Folgejahres beim zuständigen Hauptzollamt mit einem amtlich vorgeschriebenen Formular erfolgen muss.

Eine vollständige Steuerentlastung ist nach den Vorschriften des § 53a Abs. 6 Energiesteuergesetz nur unter gewissen Bedingungen möglich. Hierfür muss der Betreiber einer KWK-Anlage einen Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 % sowie die Hocheffizienz der Anlage nachweisen. Zudem muss sich die Anlage innerhalb der regelmäßigen Abschreibungszeit befinden.

Der Jahresnutzungsgrad ist das Verhältnis der eingesetzten zur erzeugten Energie (Strom, Wärme, Kälte etc.). Der Nachweis der Hocheffizienz kann für Anlagen bis 50 kWel in der Regel mit Hilfe der Allgemeinverfügung des BAFA geführt werden, sofern die Anlage dort gelistet ist. Anderenfalls ist ein Sachverständigengutachten nötig.

Wird die KWK-Anlage im Rahmen einer Modernisierung errichtet und wegen Ersatz der bisherigen Heizungsanlage als ertragsteuerlich sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand behandelt, ist trotzdem eine vollständige Energiesteuerentlastung für 10 Jahre möglich. Es ist im Formular 1135 anzugeben, dass für die KWK-Anlage keine Absetzungen für Abnutzung nach § 7 EStG erfolgt und auch zu keiner Zeit in Anspruch genommen wurde.

In den Folgejahren kann nach der Abschreibungszeit die Energiesteuer auf den Brennstoffeinsatz dann lediglich teilweise nach § 53a Abs. 4 Energiesteuergesetz erfolgen (aktuell: 0,442 ct/kWh Erdgas). Als Voraussetzung hierfür ist lediglich ein Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 % nachzuweisen.

Seit 2018 wird eine vollständige Steuerentlastung für hocheffiziente KWK-Anlagen nur noch abzüglich darüber hinaus gewährter staatlicher Investitionsbeihilfen (wie das Mini-KWK-Impulsprogramm) gewährt. In diesen Fällen kann die Beantragung einer teilweisen Energiesteuerentlastung sinnvoll sein, bei der die gewährten Investitionsbeihilfen nicht in Abzug gebracht werden.

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Energiesteuererstattung für KWK-Anlagen
Energiesteuererstattung für KWK-Anlagen
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