Stromsteuergesetz (StromStG)
Die Stromsteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchssteuer, welche die Nutzung von elektrischer Energie verteuert und somit zu einem effizienteren Umgang animieren soll. Grundsätzlich betrifft sie sowohl Verbraucher, welche Energie extern über Energieversorger beziehen, als auch Nutzer von selbsterzeugtem Strom.
Stromverbrauch ("die Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz“) unterliegt nach dem Stromsteuergesetz regelmäßig der Stromsteuer. Für einen Stromverbrauch im direkten Umfeld zur Erzeugung in kleinen KWK-Anlagen bis 2 MWel gelten Ausnahmeregelungen.
Für Strom, der in BHKWs bis 2 MWel erzeugt und direkt vom Betreiber oder im Rahmen von Mieterstrommodellen verwendet wird, wird keine Stromsteuer fällig. Der Umkreis, in dem die Entnahme von Strom steuerfrei erfolgen kann, liegt nach aktueller Vorgabe der Finanzverwaltung bei 4,5 km (§ 12b Abs. 5 StromStV).
Der Betreiber einer KWK-Anlage, der den erzeugten Strom (auch) an Dritte liefert
(z. B. Mieterstrom) gilt im Stromsteuergesetz als Versorger. Damit wird für alle Anlagengrößen eine Beantragung einer sog. Versorgererlaubnis beim Hauptzollamt notwendig (§ 4 StromStG). Außerdem müssen in diesem Fall jährlich zum 31. Mai des Folgejahres alle stromsteuerfreien Strommengen (Lieferung an Dritte zzgl. ggf. Eigenverbrauch) an das zuständige Hauptzollamt übermittelt werden.
Leitfaden zur Anmeldung und steuerlichen Behandlung von kleinen Blockheizkraftwerken
Die Broschüre gibt eine ausführliche Hilfestellung für die Anmeldung und steuerliche Behandlung von kleinen Blockheizkraftwerken und Brennstoffzellen. Sie erläutert...