13.12.2017

Erste Ausschreibungsrunde für KWK-Anlagen zwischen 1 MWel und 50 MWel abgeschlossen

Die Bundesnetzagentur hat am Freitag, den 8. Dezember 2017, die Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunde für KWK-Anlagen im Leistungsbereich zwischen 1 MWel und 50 MWel bekannt gegeben.

Die Inanspruchnahme des Zuschlags nach dem KWK-Gesetz wurde mit der Neufassung des Gesetzes im Jahr 2016 an die Teilnahme an einer verpflichtenden Ausschreibung geknüpft. Ausgeschrieben wurden in der ersten Ausschreibungsrunde insgesamt 100 Megawatt elektrischer Leistung. Bedingung zur Teilnahme an der Ausschreibung ist die vollständige Einspeisung der erzeugten Strommengen in das vorgelagerte Stromnetz sowie der Verzicht auf weitere Steuerprivilegien; des Weiteren werden die vermiedenen Netznutzungsentgelte nicht mehr angerechnet.

Abgegeben wurden 20 Gebote über insgesamt 225 MWel, von denen sieben Gebote den Zuschlag erhielten. Fünf der Anlagen haben eine Leistung zwischen 1 und 10 MWel und zwei Anlagen jeweils 30 MWel. Insgesamt wurden 82 MWel bezuschlagt.

Die Zuschläge beliefen sich im niedrigsten Fall auf 3,19 ct/kWh, im höchsten Fall auf 4,99 ct/kWh, woraus sich ein gewichteter Durchschnitt von 4,05 ct/kWh ergibt; gedeckelt wären die Zuschläge mit 7 ct/kWh gewesen.

Die gegenüber der maximalen Ausschreibungsmenge von 100 MW fehlende Leistung von 18 MW wird der kommenden Ausschreibungsrunde zugeschlagen.


Kommentare zum Verlauf der Ausschreibung

Der Präsident der Bundesnetzagentur, Jochen Hofmann, lobte das hohe Wettbewerbsniveau. Ein durchschnittlicher Zuschlagswert von 4,05 ct/kWh spreche für die starke Konkurrenz der um einen Zuschlag Werbenden. Die Ausschreibung hätte zu einer hohen Kostendisziplin geführt.

Wulf Binde, Geschäftsstellenleiter des Bundesverbands Kraft-Wärme-Kopplung, B.KWK, kritisierte, dass die Vergabe der Mengen innerhalb eines nur kleinen Kontingents nicht zwischen neuen und modernisierten Anlagen unterscheidet. Gleichermaßen bräuchten kleine KWK-Anlagen aufgrund der höheren spezifischen Investitionskosten einen anderen Zuschuss als entsprechend größere. Die Ausschreibungsregelungen seien unter hohem Druck zustande gekommen. Die EU-Kommission hätte andernfalls dem KWK-Gesetz aus beihilferechtlichen Gründen nicht zugestimmt.

Jürgen Kukuk, Geschäftsführer der ASUE, begrüßt grundsätzlich die Ausschreibung als Mittel zur gezielten Mengensteuerung bei geförderten KWK-Anlagen, insbesondere zur Inanspruchnahme eines KWK-Zuschlags. Andererseits bilde die Ausschreibungsmenge von nur 100 Megawatt elektrische Leistung keineswegs den notwendigen Ausbaupfad der KWK ab, wie er für eine effiziente und umweltfreundliche Stromerzeugung erforderlich wäre. Hierfür spreche auch die mehrfache Überzeichnung der ausgeschriebenen Mengen.

Ebenfalls wurde die Eingrenzung auf Erzeugungsanlagen, die ausschließlich der Netzeinspeisung dienen, kritisiert. Dieses Kriterium grenzt die Förderung auf Anlagen der öffentlichen KWK ein. Jede industrielle Anwendung der Kraft-Wärme-Kopplung sieht einen Strom-Eigenverbrauch in Kombination mit der Netzeinspeisung vor.

Die Zuschlagswerte lassen sich nicht eins zu eins mit den bisherigen, gesetzlich festgelegten Zuschlagssätzen vergleichen, da im Rahmen der Ausschreibung die Möglichkeit zur Eigenstromversorgung und zur Inanspruchnahme von vermiedenen Netzentgelten wegfällt.

Die Zuschläge wurden an folgende Unternehmen vergeben:

  • Uniper Kraftwerke GmbH
  • Stadtwerke Riesa GmbH
  • Stadtwerke Tübingen GmbH
  • Ahrtal-Werke GmbH
  • Stadtwerke Strausberg GmbH
  • Dortmunder Energie-und Wasserversorgung GmbH
  • RheinEnergie AG

Einzelheiten zur Vergabe hat die Bundesnetzagentur unter folgendem URL bekannt gegeben:

https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/Ausschreibungen/KWK/Gebotstermin_01_12_2017/gebotstermin_01_12_2017_node.html


Aus dem KWK-Gesetz (Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung -Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz- KWKG) in der Fassung vom 21. Dezember 2015:

§ 8a Ausschreibung der Zuschlagzahlung für KWK-Strom

(1)  Die Bundesnetzagentur ermittelt die Höhe der Zuschlagzahlung für KWK-Strom aus KWK-Anlagen im Sinn des § 5 Absatz 1 Nummer 2 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a durch Ausschreibungen.

(2)  Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach Absatz 1 besteht, wenn

1.    der Betreiber der KWK-Anlage in einer Ausschreibung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a einen Ausschreibungszuschlag erhalten hat,

2.    der gesamte ab der Aufnahme oder der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs in der KWK-Anlage erzeugte Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und nicht selbst verbraucht wird, wobei der Strom ausgenommen ist, der durch die KWK-Anlage oder in den Neben- und Hilfsanlagen der KWK-Anlage oder den mit der KWK-Anlage verbundenen elektrischen Wärmeerzeugern verbraucht wird, und

3.    die entsprechend anzuwendenden Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 und die Voraussetzungen einer Rechtsverordnung nach § 33a Absatz 1 erfüllt sind.

(3)  Die Zuschlagzahlung nach Absatz 1 wird als Zuschlagzahlung pro Kilowattstunde des in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Stroms gewährt. § 7 Absatz 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(4)  Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach Absatz 1 besteht ferner nur, soweit der Betreiber der KWK-Anlage für den Strom aus der KWK-Anlage kein Entgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt.

(5)  Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach Absatz 1 verringert sich für Strom, der durch das Netz der allgemeinen Versorgung durchgeleitet wird und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz befreit ist, um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung.

(6)  Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a das Ergebnis der Ausschreibungen einschließlich der Höhe der Zuschlagzahlungen, für die jeweils ein Ausschreibungszuschlag erteilt wurde. Die Bundesnetzagentur teilt den betroffenen Netzbetreibern die Erteilung der Ausschreibungszuschläge einschließlich der Höhe der Zuschlagzahlungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a mit.

(7)  Wird für die Wärmeerzeugung ein elektrischer Wärmeerzeuger genutzt, muss der Betreiber der Anlage die von diesem Wärmeerzeuger genutzte Energie durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen erfassen und an den Übertragungsnetzbetreiber für die Verwendung in der Energiestatistik melden.

Die KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. August 2017 finden Sie im nachfolgenden Link:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/kwkausv.pdf?__blob=publicationFile&v=8

Ansprechpartner:

Jürgen Stefan Kukuk
Telefon: 0 30 / 22 19 13 49-0
E-Mail: kukuk@asue.de